Vorlage

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 98Fedlex · Vorlage

Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 3

Abschnitt: Stationen

Artikel: Allgemeines Ausgabe: 01.07.2012

(AB 34)

Sind Rollstühle mit kuppelbaren elektrischen Antriebsgeräten, Behinderten-

Elektroscooter oder ähnliche Fahrzeuge zugelassen, so soll die Breite der Haltestelle bei der Rollstuhleinfahrtsfläche mindestens 2,00 m betragen. Im Ausnahmefall des Einstiegs ins Fahrzeug über eine Rollstuhlrampe soll die Breite mindestens 2,00 m plus Rampenüberlappung betragen.

Die minimale Länge der Rollstuhleinfahrtsfläche beträgt 4,00 m.

2.1.5.2 Um die autonome Benützung für Rollstuhl oder Rollator (die Fahrgäste im Rollstuhl

oder mit Rollator können ohne fremde Hilfe ein- und aussteigen) zu gewährleisten, muss AB-EBV zu Art. 66, AB 66.1, Ziff. 7.1 eingehalten sein.

2.2 Perron und Zugang: optische und taktile Indikatoren (s. Anhang 2 AB-EBV)

2.2.1 Sicherheitsmarkierungen

Als Sicherheitsmarkierungen gelten:

2.2.1.1 Taktil-visuelle Sicherheitslinien (AB-EBV zu Art. 21, AB 21.2)

2.2.1.2 Aufmerksamkeitsfelder «Betreten/Verlassen Perronbereich»

2.2.1.3 Gleisübergangsmarkierungen bei Bahnhöfen mit Überschreiten der Gleise

2.2.2 Weitere Markierungen

2.2.2.1 Markierung «Perronabgang»

2.2.2.2 Im sicheren Bereich des Perrons sind insbesondere Leitlinien gemäss SN 640 8521

nicht zulässig. Weitere Bestimmungen hierzu siehe Anhang Nr. 2 AB EBV, Ziff. 10.

2.2.3 Bei Strassenbahnen gelten folgende Anforderungen:

2.2.3.1 An den Haltestellen ist auf der Höhe der ersten Fahrzeugtüre eine taktil-visuelle

Markierung (Aufmerksamkeitsfeld) gemäss SN 640 852 anzubringen. Bei Haltestellen in Fahrbahnmitte soll diese Markierung möglichst über die ganze Trottoirbreite

gezogen werden.

2.2.3.2 Darf der Gleiskörper nicht überquert werden, so ist eine taktil-visuelle Markierung

entlang der Haltekante analog zu den Sicherheitslinien auf Bahnperrons anzubringen.

2.3 Bei Haltepunkten mit Halt auf Verlangen:

– muss ein optisch unübersehbarer Hinweis auf die Notwendigkeit der

Haltanforderung angebracht werden,

– müssen Haltanforderungstasten an zentraler Stelle, (z.B. in der Nähe des

Billettautomaten oder der Kommunikationseinrichtung) angebracht werden;

– muss bei richtungsgetrennter Anlage für Halt auf Verlangen die Anforderung für die entsprechende Fahrtrichtung ersichtlich sein.

Die Halteanforderungseinrichtungen müssen auch für blinde Reisende auffindbar, bedienbar und auf den Status überprüfbar sein.

1

Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 4