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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 5
Abschnitt: Stationen
Artikel: Allgemeines Ausgabe: 01.07.2012
(AB 34.3)
4 Zugang nicht räumlich vom Gleis getrennt
Bei Anlagen, welche eine der nachfolgenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen, braucht der Zugang zum Perron nicht räumlich vom Gleis getrennt zu sein.
4.1 Zugang zu den Perrons nur mit bahnseitiger Regelung (Prozesse der fahrdienstlichen
Betriebsvorschriften)
4.1.1 Der Zugang erfolgt nur über Gleise, in welche nicht signalmässig eingefahren werden
kann. Diese Gleise sind in der Regel im Perron zu integrieren.
4.1.2 Im Strassenbahnbereich ist zu prüfen, ob die örtlichen Verhältnisse diese Form des
Zugangs zulassen.
4.2 Zugang mit abwechselnder Prioritätenzuteilung
4.2.1 Allgemeines
Bei der Sicherung mit abwechselnder Prioritätenzuteilung gelten insbesondere
folgende Bahnhofstypen nicht als Bahnhöfe mit einfachen betrieblichen
Verhältnissen:
a. Bahnhöfe an Doppel- bzw. Mehrspurstrecken.
b. Bahnhöfe am Übergang von Einspur- auf Doppel- bzw. Mehrspurstrecken.
c. Bahnhöfe an Einspurstrecken oder am Zusammentreffen von Einspurstrecken mit ähnlichem Betrieb wie bei Doppelspurstrecken (z.B. langes Überholgleis oder Einmündung zweier Einspurstrecken, welche gleichzeitige Einfahrten ohne
besondere betriebliche/technische Massnahmen erlauben).
d. Bahnhöfe auf Einspurstrecken, mit hohem Reisendenaufkommen.
4.2.2 Schmaler Zwischenperron (max. 2,00 m Breite)
In Bahnhöfen an Einspurstrecken mit einfachen betrieblichen Verhältnissen (Ziff.
4.2.1), in denen Zugänge zu einem schmalen Zwischenperron über ein Gleis erfolgen in welches signalmässig eingefahren werden kann, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a. Die Abläufe sind mittels einer Sequentialisierung (Abfolge aufeinander bezogener Ereignisse/Zustände) aller Phasen des Betriebs, der Sicherungsanlagen und des Verhaltens der Reisenden aufzuzeigen.
b. Der sichere Bereich für Reisende muss eindeutig erkennbar, ausreichend
dimensioniert sein und baulich klar gestaltet werden. Der Unterschied zwischen dem sicheren Bereich und dem Gefahrenbereich muss offensichtlich sein.
c. Zur Lenkung der Reisenden sind Anzahl und Breite der Zugänge zum
Zwischenperron zu beschränken.
d. Um Gefährdungen vermeiden zu können, müssen die Zugänge und ihre Umgebung vom Triebfahrzeugführer frühzeitig ersichtlich und erkennbar sein.
e. keine Einrichtungen, wie Wartehäuschen, Bänke, Automaten, Billetentwerter,
Fahrplan- und Infoanzeiger, Werbeelemente, usw. dürfen die Reisenden dazu einladen, auf dem Zwischenperron zu warten.
Fortsetzung Blatt Nr. 6