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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Geldspielgesetz AS ...
Art. 39 Aufsicht
1Die zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Kleinspiele.
2Sie können dazu insbesondere:
a. von den Veranstalterinnen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen und bei ihnen Kontrollen durchführen ;
b. für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen;
c. bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen.
3Die Bewilligungsbehörden stellen der interkantonalen Vollzugsbehörde ihre Bewilligungsentscheide zu.
Art. 40 Kantonales Recht
Das kantonale Recht kann über dieses Kapitel hinausgehende zusätzliche Bestimmungen betreffend die Kleinspiele vorsehen oder Kleinspiele ganz untersagen.
5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 41 Sicherheitskonzept
1Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere vor, dass:
a. die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b. ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c. die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d. Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird, und
e. der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.