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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Geldspielgesetz AS ...
c. Die Summe der Spielgewinne entspricht der Summe der Startgelder;
d. Das Spiel wird in einem öffentlich zugänglichen Lokal gespielt;
e. Die Spielregeln und die Informationen zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor exzessivem Geldspiel werden aufgelegt.
2Von den Spielerinnen und Spielern kann eine Teilnahmegebühr erhoben werden.
3Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere:
a. welche kleinen Geldspielturniere zulässig sind;
b. das maximale Startgeld;
c. die maximale Summe der Startgelder;
d. die maximale Anzahl Turniere pro Tag und Veranstaltungsort;
e. die minimale Teilnehmerzahl;
f. die minimale Turnierdauer.
Art. 36 Gesuch
1Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Veranstalterin der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde für jedes Kleinspiel Angaben über die Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht.
2Mit einem Gesuch kann die Bewilligung für mehrere Veranstaltungen beantragt werden. Diese müssen am gleichen Ort während einer Zeitspanne von maximal sechs Monaten stattfinden.
3Die Gesuchserneuerung kann in einem vereinfachten Verfahren genehmigt werden.
Art. 37 Berichterstattung und Rechnungslegung
1Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält:
a. die Abrechnung über das betreffende Spiel;
b. Angaben über den Spielverlauf;
c. Angaben über die Verwendung der Erträge.
2Für Veranstalterinnen, die 24 oder mehr kleine Geldspielturniere pro Jahr durchführen, gelten bezüglich Rechnungslegung und Revision die Regeln nach den Artikeln 42 und 43 Absätze 3 und 4. Für die anderen Veranstalterinnen von kleinen Geldspielturnieren kommt Absatz 1 Buchstaben a und b zur Anwendung.
Art. 38 Geltungsdauer, Änderung, Übertragbarkeit und Entzug
Für die Geltungsdauer, die Änderung, die Übertragbarkeit und den Entzug der Bewilligungen gelten die Artikel 28-30 sinngemäss.