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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

2Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritten gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Art. 33 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen für Kleinlotterien

1Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.

2Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Betriebskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke erwirtschafteten Mitteln stehen.

3Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere:

a. die maximale Höhe der einzelnen Einsätze;

b. die maximale Summe aller Einsätze;

c. die minimalen Gewinnmöglichkeiten;

d. die jährliche maximale Anzahl Kleinlotterien pro Veranstalterin.

Art. 34 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen für lokale Sportwetten

1Lokale Sportwetten müssen nach dem Totalisatorprinzip konzipiert sein und dürfen nur am Ort angeboten und durchgeführt werden, an dem das Sportereignis stattfindet, auf das sie sich beziehen.

2Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Betriebskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke erwirtschafteten Mitteln stehen.

3Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere:

a. die maximale Höhe der einzelnen Einsätze;

b. die maximale Summe aller Einsätze;

c. die minimalen Gewinnmöglichkeiten;

d. die jährliche maximale Anzahl Sportwetten pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort.

Art. 35 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen für kleine

Geldspielturniere

1Für die Erteilung der Bewilligung für ein kleines Geldspielturnier müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a. Die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist begrenzt; diese spielen gegeneinander;

b. Das Startgeld ist tief und steht in einem angemessenen Verhältnis zur Turnierdauer;