Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Verfügung stehen, um die telekommunikationsgestützte Durchführung von illegalen Lotterien und Wetten zu bekämpfen. Dieser Auftrag wurde durch die Arbeitsgruppe Online unter der Leitung der ESBK bearbeitet.
Am 14. Oktober 2010 erhielt das EJPD den Auftrag, den Entwurf für die Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls» auszuarbeiten.
Um eine kohärente Ausführung dieser verschiedenen Aufträge sicherzustellen, schaffte die Vorsteherin des EJPD in Zusammenarbeit mit der FDKL eine Projektorganisation. Diese umfasst zwei Ebenen: eine politische Ebene unter der Leitung der Vorsteherin des EJPD («POL») und eine fachtechnische Ebene. Die fachtechnische Ebene besteht im Kern aus einer Studienkommission. In der Studienkommission führen ein Vertreter des Bundes und ein Vertreter der Kantone gemeinsam den Vorsitz. Ihr gehören Vertreter des Bundes, des Schweizer Casino Verbands, der Strafverfolgungsbehörden, der für die Kleinlotterien zuständigen kantonalen Behörden, der Lotteriegesellschaften, der ESBK, der Comlot und der Spielsuchtpräventionsbranche an. Zunächst war auch das Initiativkomitee darin vertreten. Die Studienkommission hat den direkten Gegenentwurf erarbeitet, den Bundesrat und Parlament der Volksinitiative entgegenstellten. Die Erarbeitung des Konzepts für die Evaluation der kantonalen Massnahmen sowie die Begleitung der Evaluation wurden einer Untergruppe der Studienkommission übertragen, die sich ausschliesslich aus Vertretern des BJ und der Comlot zusammensetzte.
Auch der vorliegende Gesetzesentwurf wurde im Rahmen dieser Projektorganisation erarbeitet. Dabei handelt es sich um ein sorgfältig austariertes Paket, welches im Rahmen der Studienkommission und der POL ausgearbeitet wurde und daher breit abgestützt ist. Der Entwurf basiert auf den Grundsätzen, die der Bundesrat mit Beschluss vom 13. Februar 2013 bereits festgelegt hat: Er hat das EJPD beauftragt, zusammen mit Vertretern aus Bund, Kantonen, der Geldspielbranche und der Suchtprävention, die neue Verfassungsbestimmung umzusetzen. Die neue Gesetzgebung solle namentlich dazu führen, dass die Spielsucht wirksamer bekämpft werden könne. Weiter sollten Geldspiele unter bestimmten Voraussetzungen auch im Internet angeboten werden können. Schliesslich sollten die Ungleichbehandlung der Besteuerung der Geldspielgewinne beseitigt werden, indem auf die Besteuerung der Geldspielgewinne verzichtet wird. Ferner hat der Bundesrat am 7. November 2012 das VBS und das EJPD beauftragt, bis Ende 2013 Massnahmen für die Bekämpfung von Wettkampfmanipulationen im Sport zu prüfen und ihm entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Auch diese Massnahmen zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulationen sind im vorliegenden Entwurf integriert.
1.1.3 Der Schweizer Geldspielmarkt
Spielbanken
In der Schweiz bestehen 21 konzessionierte Spielbanken. Acht dieser Spielbanken verfügen über eine A-Konzession (Grands Casinos), die anderen 13 besitzen eine B-Konzession (Kursäle). Der Hauptunterschied zwischen den Spielbanken des Typs A und B besteht im Spielangebot. Bei den Spielbanken mit einer B-Konzession ist der Betrag der Spieleinsätze und -gewinne begrenzt und die Zahl der Geldspielautomaten ist zurzeit auf 250 beschränkt. Ferner dürfen sie lediglich drei Tischspiele anbieten. Ausserdem dürfen nur Spielbanken des Typs A Jackpotsysteme untereinander vernetzen.