Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

darf die Finanzierung gemeinnütziger Zwecke nicht ausschliessliche Rechtfertigung einer restriktiven Glücksspielpolitik sein.39

In einer ersten Serie von Urteilen40 liess der Gerichtshof den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum in Bezug auf das Ausmass des Schutzes, das sie auf ihrem Gebiet anstreben, und anerkannte daher zahlreiche zwingende Gründe des Allgemeininteresses. In einer zweiten Urteilsserie41 schränkte der Gerichtshof den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten teilweise ein und zeigte sich in Bezug auf die Einhaltung der Erfordernisse der Verhältnismässigkeit unnachgiebiger.42 Schliesslich hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets behalten die einzelnen Mitgliedstaaten demnach einen grossen Ermessenspielraum bei der Frage, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der öffentlichen Interessen und dem angestrebten Schutzniveau ergeben.43 Eine nationale Regelung, welche die Werbung für Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat erlaubt, wenn die Regelung dieses anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler gleichwertige Garantien bietet wie die nationale Regelung, ist demnach zulässig.44 Zudem kann ein Mitgliedstaat trotz dem Umstand, dass eine bestimmte Veranstalterin in einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Bewilligung für das Angebot von Glücksspielen verfügt, die Veranstalterin verpflichten, für das Angebot derselben Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet ebenfalls eine Bewilligung einzuholen.45

Spezifisch in Bezug auf das Internet steht Artikel 56 VAEU einer Regelung nicht entgegen, nach der Veranstalterinnen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen und zugelassen sind, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet

39 Ohne dass dies allein als sachliche Rechtfertigung angesehen werden könnte, ist es gemäss dem Gerichtshof nicht ohne Bedeutung, dass Lotterien in erheblichem Masse zur Finanzierung gemeinnütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten wie sozialer oder karitativer Werke, des Sports oder der Kultur beitragen können. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch die genehmigten Spiele darf aber nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein. Zum Beispiel: EuGH, 21. Oktober 1999, Zenatti, Rs. C-67/98, Slg. I-7289, Rn. 36; Urteil Gambelli, Rn. 62; Urteil Stoss, Rn. 104.

40 Ungefähr von 1994 bis 2003; vgl. z. B. die Urteile Schindler, Läärä, Zenatti und Anomar.

41 Ungefähr von 2003 bis 2009; vgl. z. B. Urteil Gambelli; Urteil Placanica; EuGH, 6. Oktober 2009, Kommission gegen Spanien, Rs. C-153/08, Slg. I-9735.

42 Gemäss dem Urteil Gambelli verstösst der italienische Staat insoweit gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Erfordernis der Kohärenz, als er die Verbraucherinnen und Verbraucher zur Teilnahme an den Spielen ermuntert, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufliessen. Eine Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor kann mit dem Zielen des Verbraucherschutzes und der Bekämpfung der Kriminalität vereinbar sein, wenn Spielerinnen und Spieler damit veranlasst werden sollen, sich von heimlich durchgeführten, verbotenen Spielen oder Wetten ab- und sich den bewilligten und kontrollierten Spielangeboten zuzuwenden (Urteil Placanica, Rn. 55), sofern die Expansion einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt (Urteil Zeturf, Rn. 58; Urteil Stanleybet International Ltd, Rn. 36).

43 Vgl. z. B. Urteil HIT und HIT LARIX, Rn. 24 und 31; Urteil Biasci u. a., Rn. 29 und 43.

44 Urteil HIT und HIT LARIX, Rn. 31 und 32.

45 Urteil Stoss, Rn. 113; Urteil Biasci u. a., Rn. 41 ff.