Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Der «Gambling Act» von 2005 reguliert die meisten Glücksspiele und unterstellt deren Betrieb einer Bewilligung der Spielkommission. Für die nationale Lotterie sowie für die Pferdewetten gilt ein Spezialgesetz, das insbesondere eine Beschränkung auf jeweils nur einen Anbieter vorsieht (Camelot bzw. Tote). Die Bewilligung zur Durchführung der verschiedenen Lotterien auf nationaler Ebene darf nur einer einzigen Gesellschaft erteilt werden. Die Nationallotterie verwendet einen Teil der Spielerträge für «gute Zwecke». Unterstützt werden Projekte von rund 15 Partnern, wie etwa die halbstaatliche Agentur zur Förderung des britischen Films und die Abteilung Sportförderung der Agentur für Kultur. Von den Erträgen aus den Pferdewetten (Totalisator- und Buchmacherwetten) wird ein Anteil zugunsten der Pferdezucht abgezweigt (bei den Buchmacherwetten, die den grössten Marktanteil ausmachen, ist der Anteil geringer als bei den Totalisatorwetten).
Die meisten grossen Sportwettenanbieter haben ihren Online-Vertrieb aus steuerlichen Gründen seit einigen Jahren nach Gibraltar oder Malta ausgelagert, wo nur minimale Steuern und geringe Kontrollen anfallen. Als Reaktion darauf ist ein neues Gesetz geplant, welches neu die Besteuerung der Wetten am Ort der Konsumation – im Vereinigten Königreich – vorsieht.
Es bestehen auch Spielbanken; für jede vorgesehene Kategorie ist eine Höchstzahl festgelegt. Allerdings hat die Regierung darauf verzichtet, die Errichtung und den Betrieb des einzigen im Gesetz vorgesehenen «Regional Casino» zu genehmigen. Die Spielkommission legt auf flexible Weise eine Liste der jeweils zulässigen Spiele fest.
Europäische Union und EFTA
Die Dienstleistungsrichtlinie der EU vom 12. Dezember 200630 schliesst «Geldspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten», ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus.31 Dieser Bereich wird also durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geregelt. Daraus folgt, dass die Geldspiele als besondere wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr qualifiziert werden müssen (Art. 56 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; VAEU).32 Dasselbe gilt für die Werbung für Glücksspiele.33
Nach einer anfänglichen Entwicklung hat sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Kompatibilität der nationalen Regelungen mit Artikel 56 VAEU gefestigt. Grundsätzlich stellen einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die das Recht der Veranstalterinnen, Geldspiele
30 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
31 Siehe Art. 2 Bst. h der Richtlinie 2006/123/EG.
32 EuGH, 11. September 2003, Anomar, Rs. C-6/01, Slg. I-8621, Rn. 47; siehe ebenfalls den Bericht vom 11. Juni 2013 über Online-Glücksspiele im Binnenmarkt des Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments (2012/2322 (INI)), unter A.
33 EuGH, 24. März 1994, Schindler, Rs. C-275/92, Slg. I-1039, Rn. 22 und 23; EuGH, 8. Juli 2010, Sjöberg und Gerdin, verbundene Rechtsachen C-447/08 und C-448/10, Slg. I-6921, Rn. 33 und 34; EuGH, 8. September 2010, Stoss, verbundene Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Slg. I-8069, Rn. 56; EuGH, 12. Juli 2012, HIT und HIT LARIX, Rs. C-176/11, noch nicht veröffentlicht, Rn. 16 bis 18.