Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Glücksspielwesen in Deutschland) in Kraft getreten, der Ende 2011 auslief. Er verbietet das Spielangebot über Internet. Gemäss dem Staatsvertrag müssen die Erträge aus den Lotterien für gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden, was in der Zulassungsbewilligung festgelegt wird. Der «Lotto- und Totoblock» schüttet demgemäss einen Anteil der Spieleinsätze insbesondere zugunsten des Gemeinwohls und des Sports aus. Die Länder können die «Kleinlotterien» (Lotterien mit Plansumme unter Euro 40 000 zugunsten von gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Zwecken) vom Staatsvertrag ausnehmen. Die Pferderennvereine, welche Totalisatorwetten veranstalten wollen, müssen die Förderung und Zucht von Pferden zum Vereinszweck haben. Im Bereich der Spielbanken kennt jedes Land eine eigene Regelung. Gemäss der nordrhein-westfälischen Gesetzgebung29 verwaltet beispielsweise eine Stiftung den steuerlich abgezweigten Anteil der Bruttospielerträge, der zugunsten der Sozialhilfe und zugunsten von gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken verwendet wird, insbesondere für Projekte zugunsten von betagten oder behinderten Personen. Im Moment werden rund 80 Spielbanken betrieben.
Am 15. Dezember 2011 schlossen mit Ausnahme von Schleswig-Holstein alle Bundesländer einen neuen Glücksspielstaatsvertrag ab. Im Jahr 2013 ist auch Schleswig-Holstein dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag beigetreten. Dieser bringt eine moderate Marktöffnung im Sportwettenbereich: Neu können sich Anbieter um 20 Konzessionen bewerben.
Frankreich
Die französische Glücksspielregelung beruht auf einem allgemeinen Verbotsgrundsatz. Lotterien sind grundsätzlich verboten. Allerdings wurde eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen, vor allem zugunsten eines staatlichen Monopols für die Durchführung einer nationalen Lotterie («Française des jeux»). Der Staatsbeitrag der staatlichen «Française des Jeux» (im Jahr 2008 27 Prozent der Einsätze) erlaubt, insbesondere den nationalen Fonds für die Entwicklung des Sports zu finanzieren (zu 80 Prozent). Ferner kommt «Française des Jeux» eine wichtige Rolle als Mäzenin zu, etwa zusammen mit dem Roten Kreuz. Eine weitere Ausnahme bildet, dass Vereine für eine beschränkte Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer Lotterien für ausschliesslich soziale, kulturelle, wissenschaftliche, ausbildnerische, sportliche oder sozialanimatorische Zwecke organisieren dürfen. Die Einsätze und Gewinne dieser Lotterien sind plafoniert.
Während Wetten grundsätzlich untersagt sind, dürfen Sportwetten (von «Française de jeux») und Pferdewetten (von Pari Mutuel Urbain PMU) angeboten werden. PMU, eine Vereinigung mit wirtschaftlicher Zielsetzung, die sich aus 51 Rennvereinen zusammensetzt, hat zum Hauptziel, die Pferdezucht zu fördern. PMU schüttet diesen Rennvereinen den Reinertrag der Pferdewetten aus.
Auch Spielbanken sind grundsätzlich verboten, doch können auf Antrag von Gemeinden, die bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen zu erfüllen haben, Bewilligungen erteilt werden (heute rund 200). Die Behörden sind bestrebt, die Zahl der Spielbanken zu begrenzen. Im Gesetz ist festgelegt, welche Spiele in den Spielbanken angeboten werden dürfen, die zudem über ein Monopol für den Betrieb von Geldspielautomaten verfügen. Die Standortgemeinde handelt mit der Spielbank ein Pflichtenheft aus, dessen Kern der
29 Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen.