Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Spielbankenspiele auch online durchgeführt werden. Zudem werden die Vollzugskompetenzen von Bund und Kantonen klar voneinander abgegrenzt sowie die Koordination zwischen Bund und Kantonen durch die Schaffung eines paritätisch zusammengesetzten Koordinationsorgans gestärkt.
1.2.2 Kategorien und Bewilligungspflicht der Geldspiele
Kategorien der Geldspiele
In den Geltungsbereich des Geldspielgesetzes fallen grundsätzlich alle Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Innerhalb dieser Geldspiele bleiben die einzelnen Spielkategorien weitgehend gleich wie heute: Die Spiele werden weiterhin eingeteilt in Lotterien, Sportwetten, Spielbankenspiele und Geschicklichkeitsspiele. Gegenüber den heutigen Regelungen im LG und im SBG werden aber die folgenden Präzisierungen und Änderungen vorgenommen:
– Geldspiele können grundsätzlich auch online durchgeführt werden. Damit wird den gesellschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die auch vor den Geldspielen nicht Halt machen, Rechnung getragen.
– Die Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele werden in zwei Kategorien eingeteilt: in Grossspiele und in Kleinspiele. Unter die Grossspiele fallen alle automatisiert, interkantonal oder online durchgeführten Lotterien, Sportwetten oder Geschicklichkeitsspiele. Es handelt sich dabei um diejenigen Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, von denen potenziell grössere Gefahren ausgehen können und für die deshalb ein strengerer regulatorischer Rahmen gelten muss. Die Kleinspiele bilden die verbleibenden Lotterien, Sportwetten sowie die kleinen Geldspielturniere (mit kleinen Einsätzen und Gewinnmöglichkeiten).
– Die Spielbankenspiele werden durch eine Negativdefinition bestimmt: Sie bilden die Spiele, die weder Gross- noch Kleinspiele darstellen. Zu den Spielbankenspielen zählen damit nach wie vor insbesondere die Tischspiele (Roulette, Black Jack, Poker etc.), die Spielautomatenspiele (soweit sie keine Grossspiele darstellen) und die grossen Geldspielturniere (mit Möglichkeit von grossen Einsätzen und Gewinnmöglichkeiten). Bei dieser Konzeption sind keine Lücken möglich; wenn weder ein Gross- noch ein Kleinspiel vorliegt, handelt es sich um ein Spielbankenspiel. Zugleich können dadurch Überschneidungen mit den Gross- und Kleinspielen vermieden und damit allfällige Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen minimiert werden.
– Geldspielturniere (als eine Kategorie der Kleinspiele) sind unter engen Rahmenbedingungen auch ausserhalb der Spielbanken zulässig. Im Vordergrund stehen dabei Pokerturniere mit kleinen Einsätzen und kleinen Gewinnmöglichkeiten. Damit wird die Motion 12.3001 Kommission für Rechtsfragen Nationalrat «Pokerturniere unter klaren Auflagen zulassen» umgesetzt.
– Der Begriff «Lotterien» stimmt mit den Kriterien gemäss Artikel 106 Absatz 3 Bst. a BV überein und kommt damit ohne das gemäss Artikel 1 LG eine Lotterie charakterisierende Kriterium der Planmässigkeit aus, das in der Praxis in der Vergangenheit Abgrenzungsprobleme verursachte.