Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
anzubieten, aufheben oder begrenzen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar und verstossen gegen Artikel 56 VAEU.34 Der Gerichtshof hat jedoch Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zugelassen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen: Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, Verminderung der schädlichen sozialen Folgen des Spielens, Verhinderung von Missbräuchen und Betrug sowie der Verleitung der Bürgerinnen und Bürger zu übermässigen Ausgaben.35 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausdrücklich anerkannt, dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen, die sich aus den Spielen ergeben können, es rechtfertigen, dass die einzelstaatlichen Behörden über ein ausreichendes Ermessen verfügen: Die Behörden müssen nach ihrer eigenen Wertordnung beurteilen können36, welche Erfordernisse sich aus dem Verbraucherschutz und der Sozialordnung ergeben und wie diese Ziele am besten erreicht werden, sei dies auch durch die Übertragung der Verwaltung dieser Tätigkeiten an eine oder mehrere öffentliche oder karitative Werke37. Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ziele ihrer Glücksspielpolitik festzulegen und das angestrebte Schutzniveau genau zu definieren, doch die Beschränkungen, die sie vorsehen, müssen den Erfordernissen der Rechtsprechung in Bezug auf die Verhältnismässigkeit genügen. Gemäss diesem Grundsatz ist es namentlich erforderlich, dass die Beschränkung tatsächlich darauf abzielt, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Glücksspieltätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.38 Im Übrigen
34Vgl. z. B. Urteil Schindler, Rn. 47; EuGH, 21. September 1999, Läärä, Rs. C-124/97, Slg.
I-6067, Rn. 29; EuGH, 6. November 2003, Gambelli, Rs. C-243/01, Slg. I-13031, Rn. 57 bis 59; EuGH, 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Rs. C-42/07, Rn. 52; EuGH, 3. Juni 2010, Sporting Exchange Ltd (Betfair), Rs. C-203/08, Rn. 24; EuGH, 3. Juni 2010, Ladbrokes Betting & Gaming Ltd, Rs. C-258/08, Rn. 16; EuGH, 15. September 2011, Dickinger und Ömer, Rs. C-347/09, Slg. I-8185, Rn. 41.
35Zum Beispiel: Urteil Schindler, Rn. 57 bis 60; Urteil Gambelli, Rn. 67; Urteil Anomar, Rn. 73;
EuGH, 6. März 2007, Placanica u. a., verbundene Rechtssachen C-338/04, C-259/04, C-360/04, Slg. I-1891, Rn. 46; EuGH, 8. September 2010, Carmen Media Group Ltd., Rs. C-46/08, Slg. I-8149, Rn. 55; EuGH, 19. Juli 2012, SIA Garkalns, Rs. C-470/11, noch nicht veröffentlicht, Rn. 39; Urteil HIT und HIT LARIX, Rn. 21; Urteil Sjöberg und Gerdin, Rn. 36.
36EuGH, 24. Januar 2013, Stanleybet International Ltd, verbundene Rechtssachen C-186/11 und
C-209/11, noch nicht veröffentlicht, Rn. 24.
37Zum Beispiel: Urteil Schindler, Rn. 60 und 61, Urteil Gambelli, Rn. 63; Urteil Sjöberg und
Gerdin, Rn. 43 und 45; EuGH, 30. Juni 2011, Zeturf, Rs. C-212/08, noch nicht veröffentlicht, Rn. 41; Urteil Stanleybet International Ltd, Rn. 29; EuGH, 12. September 2013, Biasci u. a., verbundene Rechtssachen C-660/11 und C-8/12, noch nicht veröffentlicht, Rn. 24. Bei einem Konzessionssystem sind die Staaten jedoch verpflichtet, die Konzessionen auch für Veranstalter zu öffnen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, die Konzessionen über den Wettbewerb zwischen den Veranstaltern zu erteilen und zu gewährleisten, dass die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind: EuGH, 9. September 2010, Engelmann, Rs. C-64/08, Slg. I-8219.
38Es können nicht Massnahmen zur Bekämpfung der als Störung der Sozialordnung betrachteten
Spiele vorgesehen und gleichzeitig Massnahmen getroffen werden, die das Publikum zur Teilnahme an den Spielen ermuntern sollen, um das Steueraufkommen oder die Einnahmen zu erhöhen, die für gemeinnützige Tätigkeiten bestimmt sind. Zum Beispiel: Urteil Gambelli, Rn. 69; Urteil Placanica, Rn. 54; Urteil SIA Garkalns, Rn. 44 und 46; Urteil Stoss; EuGH, 8. September 2010, Carmen Media Group Ltd., Rs. C-46/08, Slg. I-8149; EuGH, 8. September 2010, Winner Wetten GmbH, Rs. C-409/06, Slg. I-8015.