Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Gesetzliche Anforderungen

Die von den Spielbanken oder den Veranstalterinnen von Grossspielen online durchgeführten Spiele werden insbesondere gesetzliche Vorschriften in den Bereichen Schutz vor exzessivem Geldspiel, Sicherheit und Geldwäschereibekämpfung erfüllen müssen. Sie werden für Minderjährige nicht zugänglich sein. Es werden ausschliesslich Spielerinnen und Spieler mit Wohnsitz in der Schweiz und einem Benutzerkonto Zugang zu diesen Spielen haben.

Bekämpfung nicht bewilligter Angebote

Gleichzeitig muss das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden. Denn es ist nutzlos, das legale Angebot namentlich unter dem Blickwinkel des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel, der Sicherheit und der Ertragsverwendung zu regulieren, wenn die Spielerinnen und Spieler frei Zugang zu einem nicht bewilligten Angebot haben, das keinerlei Regelung unterliegt, keinen Schutz gewährleistet und dessen Erträge vollumfänglich im Geldbeutel privater Betreiber landen.

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht dementsprechend ein System schwarzer Listen vor, die es ermöglichen, den Zugriff auf nicht bewilligte Spielwebsites in der Schweiz zu blockieren. Die Blockierung wird von den zuständigen Behörden, d. h. der ESBK und der interkantonalen Vollzugsbehörde, angeordnet und von den Schweizer Internetzugangsprovidern umgesetzt. Dies Massnahme wird es ermöglichen, die Mehrheit der Spielerinnen und Spieler davon abzuhalten, nicht bewilligte Angebote zu nutzen.

Das Angebot von Spielen ohne die erforderlichen Bewilligungen ist des Weiteren strafbar. Nicht strafbar macht sich, wer solche Spiele nur spielt.

Gemäss dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen finanzielle Transaktionen der Veranstalterinnen nicht bewilligter Spiele oder Transaktionen an diese nicht unterbunden werden. Ein System zu diesem Zweck wäre zurzeit unverhältnismässig.

1.2.4 Schutz vor exzessivem Geldspiel und anderen Gefahren

Schutz vor exzessivem Geldspiel

Von den Geldspielen gehen verschiedene Gefahren aus. Im Vordergrund steht die Gefahr der Spielsucht. Eine der Zielsetzungen des Gesetzes bildet deshalb der angemessene Schutz der Bevölkerung vor exzessivem Geldspiel. Parallel zur Umgestaltung des Spielangebots (namentlich im Bereich des Internets, in dem künftig ein legales Angebot das bisherige unkontrollierte ausländische Spielangebot ablösen soll) soll deshalb auch die Spielsuchtprävention angepasst werden. Zudem werden neu – wie von Artikel 106 BV vorgegeben – neben dem Bund auch die Kantone in die Pflicht genommen, Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel zu treffen. Insgesamt sieht das Gesetz in drei Bereichen Massnahmen zur Spielsuchtprävention vor:

– Zunächst werden die Veranstalterinnen von Geldspielen verpflichtet, entsprechende Massnahmen zu treffen. Dabei wird den gesellschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung getragen, insbesondere dem Ausbau des Angebots ins