Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Internet. Diese Entwicklungen führen dazu, dass die bisherige Konzeption der Geldspielregulierung, wonach die besonders gefährlichen Spiele bloss innerhalb der physischen Mauern der Spielbanken und die weniger gefährlichen Spiele auch ausserhalb derselben durchgeführt werden dürfen, angepasst werden muss. In bestimmten Bereichen, namentlich im Internet, ist diese Einteilung nicht mehr zeitgemäss. Im Internet können Lotterien und Wetten das gleiche Gefährdungspotenzial aufweisen wie Spielbankenspiele. Das Geldspielgesetz trägt diesen veränderten Rahmenbedingungen dadurch Rechnung, dass es den Veranstalterinnen von Geldspielen auferlegt, die Präventionsmassnahmen am vom konkreten Geldspiel ausgehenden Gefährdungspotenzial auszurichten. Die Anforderungen sind umso höher, je grösser das vom konkreten Geldspiel ausgehende Gefährdungspotenzial ist.
Neben den Spielbanken trifft deshalb auch die Veranstalterinnen von Grossspielen die gesetzliche Pflicht, ein Konzept zum Schutz der Spielerinnen und Spieler zu erstellen. Dieses sieht unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen insbesondere im Bereich Information, Früherkennung, Selbstkontrollen sowie Spielbeschränkungen vor. Als letzte Massnahme ist wie heute eine Spielsperre vorzusehen. Diese erstreckt sich neben den Spielbankenspielen neu auch auf Grossspiele mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Für den Vollzug dieser Spielsperre führen die Veranstalterinnen von Grossspielen und von Spielbankenspielen je ein Register der gesperrten Spielerinnen und Spieler und teilen sich gegenseitig die Daten mit.
Im Ergebnis sind für die online durchgeführten Gross- und Spielbankenspiele die Verpflichtungen, flankierende Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel vorzusehen am strengsten. Für die nicht online durchgeführten Spielbankenspiele bleiben die entsprechenden Verpflichtungen weitgehend gleich wie heute. Grundsätzlich am tiefsten sind die Verpflichtungen für die über öffentliche Verkaufsstellen vertriebenen Grossspiele. Von diesen Spielen gehen im Vergleich zu den Spielbankenspielen und den online durchgeführten Grossspielen in der Regel geringere Gefahren von exzessivem Spiel aus. Die Kleinspiele zeichnen sich schliesslich dadurch aus, dass sie nur ein geringes Gefahrenpotenzial aufweisen und entsprechend nur durch geringe flankierende Schutzmassnahmen begleitet werden müssen.
– Im Weiteren werden die Kantone verpflichtet, Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel zu ergreifen sowie Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld anzubieten.
– Schliesslich sieht das Gesetz die Schaffung einer Konsultativkommission zur Prävention von Spielsucht vor (siehe dazu Ziff. 1.2.6).
Schutz vor anderen Gefahren (insbes. Betrug und Geldwäscherei)
Neben der Spielsuchtsuchtgefahr gehen von den Geldspielen aber auch andere Gefahren aus, insbesondere Betrug und Geldwäscherei. Das Geldspielgesetz sieht deshalb Bestimmungen vor, die einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und Geldwäscherei gewährleisten. Im Zentrum dieser Bestimmungen steht die Verpflichtung der Veranstalterinnen von Grossspielen und von