Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

– Da der Begriff «gewerbsmässige Wetten» gemäss Artikel 33 LG besonders schwierig von Spielen zu unterscheiden ist, die auch von den Spielbanken durchgeführt werden, werden die Wetten, die von den Veranstalterinnen von Gross- und Kleinspielen durchgeführt werden dürfen, auf «Sportwetten» eingeschränkt.

Bewilligungs- oder Konzessionspflicht der Geldspiele

Die Durchführung von Geldspielen ist bewilligungs- oder konzessionspflichtig: Die Durchführung der Spielbankenspiele ist weiterhin den Spielbanken vorbehalten, die dafür wie bislang eine Konzession des Bundes benötigen. Auch die Zulassung der Grossspiele und der Kleinspiele stimmt mit der heutigen Regelung und Praxis überein; Grossspiele bedürfen einer Bewilligung durch eine interkantonale Vollzugsbehörde, Kleinspiele einer kantonalen Bewilligung. Die Vollzugsbehörden werden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen und das illegale Geldspielangebot zu bekämpfen haben.

1.2.3 Online-Spiele

Zulassung

Die Zulassung der Online-Durchführung von Spielbankenspielen stellt eine der hautpsächlichen Neuerungen des vorliegenden Gesetzesentwurfs dar. Den Spielbanken soll erlaubt werden, über Internet oder andere telekommunikationsgestützte Netze Spiele anzubieten. Dabei sollen für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren gelten und soll die Besteuerung sichergestellt werden.

Gegenwärtig dürfen die Spielbanken online keine Spiele durchführen (Art. 5 SBG). Die Veranstalterinnen von Lotterien und Wetten verfügen bereits über ein Angebot im Internet.

Konzessionsmodell für die Spielbanken

Spielbanken, die Spiele auch online durchführen wollen, benötigen dafür eine Erweiterung ihrer Konzession. Nur Spielbanken, die bereits physisch bestehen, werden darüber hinaus ein Online-Spielangebot entwickeln dürfen. Für die Erweiterung der Konzession auf Online-Spiele werden ähnliche Voraussetzungen zu erfüllen sein wie für die Konzession für übrigen Spielbankenspiele. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen werden die Inhaberinnen einer Konzession ein Anrecht auf die Erweiterung der Konzession auf Online-Spiele haben.

Regelung betreffend Grossspiele

Etliche Grossspiele werden sowohl online als auch über den traditionellen Detailhandelsvertriebskanal angeboten. Für die Online-Durchführung wird weiterhin eine Bewilligung der interkantonalen Vollzugsbehörde erforderlich sein. Aufgrund der besonderen Merkmale dieses Vertriebskanals sind die potenziellen Gefahren, insbesondere die Gefahr des exzessiven Spiels, bei Online-Spielen indes höher als bei den über andere Kanäle vertriebenen Spielen, sodass sie gesetzlich strenger behandelt werden.