Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Spielbankenspielen, ein Sicherheitskonzept zu erstellen, das sich auf das gesamte Spielangebot zu erstrecken hat, sowie darüber hinaus spielbezogene Sicherheitsmassnahmen vorzusehen.

Vor diesem Hintergrund sieht der Gesetzesentwurf Massnahmen gegen Wettkampfmanipulationen vor, die einen Bezug zu Sportwetten aufweisen. Die Massnahmen basieren auf einem Zusammenwirken von Sportorganisationen (Sportverbände sowie Veranstalterinnen von Sportwettkämpfen), Veranstalterinnen von Sportwetten sowie Behörden (insbesondere Wettregulierungsbehörden und Justiz).

Ein erstes Massnahmenpaket betrifft die Veranstalterinnen von Sportwetten und ihr Sportwettenangebot. Die Veranstalterinnen von Sportwetten müssen unabhängig sein von Sportorganisationen und Sportlern, die an Sportwettkämpfen teilnehmen, auf welche die Veranstalterinnen Sportwetten anbieten. Zudem müssen sie über ein Monitoringsystem verfügen zur Aufdeckung und Verhinderung von Sportwetten auf manipulierte Sportwettkämpfe. Sportwetten dürfen nur auf Sportereignisse angeboten werden, bei denen kein erhöhtes Risiko von Manipulationen besteht. Schliesslich trifft die Veranstalterinnen von Sportwetten eine Meldepflicht an die zuständige Vollzugsbehörde im Falle eines Verdachts auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, auf den sie Sportwetten anbieten.

Bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, der in der Schweiz stattfindet oder auf den in der Schweiz Sportwetten angeboten werden, haben ferner die Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die an diesem Sportwettkampf teilnehmen oder diesen organisieren, durchführen oder überwachen, der zuständigen Vollzugsbehörde Meldung zu erstatten.

Sodann wird die zuständige Vollzugsbehörde mit den erforderlichen Aufsichtsbefugnissen ausgestattet. So kann sie etwa eine Veranstalterin von Sportwetten anweisen, die Durchführung einer Sportwette abzubrechen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Verlauf des Sportereignisses, auf das sich die Wette bezieht, manipuliert sein könnte.

Schliesslich werden direkte und indirekte Wettkampfmanipulationen strafrechtlich sanktioniert. Die Tatbestände sind als Bestechungsdelikte ausgestaltet. Sie knüpfen damit bei der Manipulation des sportlichen Wettkampfes an und rücken den fairen sportlichen Wettkampf ins Zentrum.

Betreffend die Bekämpfung von Geldwäscherei bleiben die Spielbanken wie unter dem bestehenden Recht dem Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Oktober 199752 (Geldwäschereigesetz, GwG) unterstellt. Mit gewissen praktikabilitätsbezogenen Anpassungen sind neu auch die Grossspiele dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Damit soll den Gefahren Rechnung getragen werden, die von diesen ausgehen können.

1.2.5 Besteuerung und Verwendung des Spielertrags

Besteuerung der Spielerinnen und Spieler

52 SR 955.0