Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Art. 26 Konsultation
Die interkantonale Vollzugsbehörde konsultiert vor ihrem Bewilligungsentscheid die ESBK zur Frage der Qualifikation des Spiels als Grossspiel. Bei einer Divergenz führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt dieser zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, wird das Koordinationsorgan angerufen. Dieses versucht, eine Einigung herbeizuführen. Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so verfügt die zuständige interkantonale Behörde. Der ESBK steht diesfalls der Beschwerdeweg offen. Im Falle von Routineentscheiden kann auf die Konsultation der ESBK verzichtet werden (Abs. 2). Dieses Verfahren des gegenseitigen behördlichen Einbezugs gilt auch für die Bewilligung von Spielbankenspielen (siehe Kapitel 2). Damit sollen die gute Koordination zwischen den Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone gewährleistet und zugleich die allfällige Entstehung von Kompetenzkonflikten minimiert werden.
Art. 27 Kantonales Recht
Die Kantone können die Durchführung bestimmter Kategorien von Grossspielen verbieten. Mit dieser Bestimmung soll etwa die heutige Regelung weitergeführt werden können, wonach Geschicklichkeitsspielautomaten in bestimmten Kantonen verboten sind. Wenn die Kantone von dieser Verbotsmöglichkeit Gebrauch machen wollen, haben sie dies in rechtsetzender Form zu tun. Ein zusätzliches Bewilligungsverfahren (analog der heutigen Durchführungsbewilligung) soll nicht möglich sein. Ausserdem haben die Kantone nur die Möglichkeit, eine gesamte Kategorie der Grossspiele zu verbieten, d.h. sämtliche Geschicklichkeitsspiele, sämtliche Lotterien und/oder sämtliche Sportwetten. Es ist ihnen damit nicht möglich, bloss Einzelspiele auf ihrem Territorium zu verbieten.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 28, 29, 30 Nebenbestimmungen und Entzug der Bewilligungen
Die Artikel 28 bis 30 regeln die Nebenbestimmungen und die Möglichkeiten für den Entzug der Bewilligungen.
2.4 4. Kapitel: Kleinspiele
Das vierte Kapitel regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung von Kleinspielen. Betreffend die Kleinlotterien und die lokalen Sportwetten orientieren sich die Bestimmungen an der heutigen kantonalen Vollzugspraxis. Neu sind unter engen Rahmenbedingungen zudem kleine Geldspielturniere zulässig.
Art. 31 Bewilligungspflicht
Wer Kleinspiele durchführen will, benötigt eine Bewilligung. Zu erteilen ist die Bewilligung von der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde.