Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Art. 19 Konsultation
Bevor die ESBK einen Entscheid über die Beurteilung eines Spiels als Spielbankenspiel fällt, muss sie die für die Grossspiele zuständige interkantonale Vollzugsbehörde zu dieser Frage konsultieren. Bei einer Divergenz führen die beiden Behörden gemäss dem Gesetzesentwurf einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, dann wird das Koordinationsorgan angerufen. Findet das Koordinationsorgan keine Lösung, so fällt die ESBK einen Entscheid, den die interkantonale Behörde anfechten kann. Im Falle von Routineentscheiden kann die ESBK auf die Konsultation der interkantonalen Behörde verzichten.
2.3 3. Kapitel: Grossspiele
Das 3. Kapitel regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung von Grossspielen. Die Bestimmungen stimmen zu weiten Teilen mit der heutigen Rechtslage (vor allem geregelt in der IVLW) überein. Gegenüber der heutigen Regelung werden insbesondere die folgenden Änderungen vorgenommen:
– Wer Grossspiele durchführen will, benötigt eine Veranstalterbewilligung (geregelt im 1. Abschnitt des vorliegenden Kapitels) und eine Spielbewilligung (geregelt im 2. Abschnitt des vorliegenden Kapitels). Das heutige Recht kennt keine eigentliche Veranstalterbewilligung; die Voraussetzungen an die Veranstalterinnen von Grossspielen werden heute im Rahmen von jedem Gesuch um Zulassung eines Grossspiels geprüft. Die Einführung einer Veranstalterbewilligung führt daher zu einer Vereinfachung des Gesuchsverfahrens. Die Spielbewilligung entspricht der heutigen Zulassungsbewilligung (Art. 14 IVLW). Auf die heutige Durchführungsbewilligung, wonach die einzelnen Kantone innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulassungsverfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet entscheiden (Art. 15 IVLW) wird hingegen verzichtet. In der Praxis vermochte sie kaum einen praktischen Nutzen zu zeigen. Sie stellt deshalb einen unnötigen Verwaltungsaufwand dar. Auf die Erteilung einer Veranstalter- und einer Spielbewilligung besteht kein Rechtsanspruch.
– Neben dem Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel werden neu auch Kriterien für die Sicherheit der Spiele festgelegt. Damit sollen unter anderem Manipulationen von Sportwettkämpfen verhindert werden.
– Im Rahmen des Gesuchsverfahrens wird die Koordination zwischen den Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone gestärkt.
1. Abschnitt: Veranstalterbewilligung
Art. 20 Bewilligungspflicht
Wer Grossspiele durchführen will, benötigt zunächst eine Veranstalterbewilligung. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die interkantonale Vollzugsbehörde.