Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Art. 24 Voraussetzungen
Absatz 1 legt die zentralen Voraussetzungen an die Ausgestaltung der Grossspiele fest, damit diese bewilligt werden können. Demnach muss jedes Grossspiel zunächst so ausgestaltet sein, dass dieses auf korrekte und transparente Weise durchgeführt werden kann (Bst. a). Es geht dabei insbesondere um die Gewährleistung der Sicherheit und damit verbunden um die Verhinderung von kriminellen Machenschaften. Die entsprechenden Vorgaben gibt in erster Linie das Sicherheitskonzept vor (siehe Kapitel 5). Bezogen auf die Verhinderung von Manipulationen von Sportwettkämpfen heisst dies etwa, dass Sportwetten nur auf Sportereignisse angeboten werden dürfen, bei denen kein erhöhtes Risiko von Manipulationen besteht. Ein erhöhtes Risiko von Manipulationen besteht insbesondere bei Sportereignissen, deren Eintritt keinen erheblichen Einfluss auf den Ausgang des Sportwettkampfs hat und durch Einzelpersonen herbeigeführt werden kann (z. B. Wette darauf, wer bei einem Fussballspiel den nächsten Einwurf zugesprochen erhält).
Im Weiteren muss jedes Grossspiel von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden (Bst. b). Die entsprechenden Massnahmen sind in Kapitel 6 festgelegt. Schliesslich müssen Grossspiele so ausgestaltet sein, dass sie Reingewinne für gemeinnützige Zwecke einbringen (Bst. c).
Wie heute soll kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Spielbewilligung bestehen. Die interkantonale Vollzugsbehörde soll über ein weites Ermessen verfügen, um insbesondere dem Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel Rechnung tragen zu können. So soll die interkantonale Behörde im Rahmen der Spielbewilligungsverfahren etwa Einfluss nehmen können auf den Umfang des Spielangebots.
Absatz 2 dient dem Jugendschutz und bildet eine Massnahme zur Verhinderung von Manipulationen von Sportwettkämpfen.
Gemäss Absatz 3 bestimmt der Bundesrat, inwieweit die Veranstalterinnen von Grossspielen mit ausländischen Geldspielveranstalterinnen zusammenarbeiten dürfen. Den Veranstalterinnen von Grossspielen soll weiterhin die Möglichkeit offenstehen, sich an Spielen wie Euromillions oder PMU (Pari Mutuel Urbain) beteiligen zu können.
Art. 25 Gesuch
Gemäss Buchstabe a haben die Veranstalterinnen von Grossspielen der Bewilligungsbehörde Angaben zu machen über die Konzeption und Durchführung jedes Grossspiels in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht. Auf Verordnungsstufe wird diese Bestimmung zu konkretisieren sein. So sollten die Veranstalterinnen von Grossspielen der Bewilligungsbehörde etwa Angaben machen zu Durchführungsform, -häufigkeit, -dauer und -gebiet. Ferner sollten sie informieren über die Modalitäten der Ziehung oder jeder anderen Ermittlung eines spielentscheidenden Ereignisses und über die Resultatefeststellung, die Gewinnermittlung und die Gewinnauszahlung. Schliesslich sollten sie Angaben machen zur Regelung bei unvorhergesehenem Abbruch oder Nichtdurchführung, zur Regelung bei nicht eingelösten Gewinnen sowie zur Sicherstellung der Gewinnauszahlung.
Ferner haben die Veranstalterinnen von Grossspielen der Bewilligungsbehörde Angaben zu machen über die Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und über die korrekte und transparente Spieldurchführung (Bst. b).