Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Turnierdauer stehen (Abs. 1 Bst. b). Die Spielerinnen und Spieler spielen um den Gewinn der Startgelder. Dabei sind 100 Prozent der Startgelder an die Spielerinnen und Spieler auszuschütten (Abs. 1 Bst. c). Ferner dürfen Geldspielturniere nur in öffentlich zugänglichen Lokalen und unter Auflage der Spielregeln sowie unter Auflage von Informationen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel durchgeführt werden (Abs. 1 Bst. d und e).

Gemäss Absatz 2 kann die Veranstalterin von den Spielerinnen und Spielern eine Teilnahmegebühr erheben. Diese geht an die Veranstalterin und fliesst nicht in das Geldspielturnier ein. Wenn eine Teilnahmegebühr erhoben wird, muss diese klar vom Startgeld getrennt werden.

Um sicherzustellen, dass die Geldspielturniere effektiv nur ein geringes Gefahrenpotenzial aufweisen (siehe Art. 32 Abs. 1 Bst. b), soll der Bundesrat weitere Bewilligungsvoraussetzungen festlegen. Absatz 3 enthält dafür eine nicht abschliessende Aufzählung. Dabei gilt es zu beachten, dass diese zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen, was im Übrigen gleichsam auch für die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen für die Kleinlotterien und die lokalen Sportwetten gilt (siehe Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3). Die Kombination ihrer jeweiligen Ausgestaltung bestimmt das Gefahrenpotenzial.

Der Bundesrat legt zunächst die Spiele fest, die im Rahmen von kleinen Geldspielturnieren ausserhalb von Spielbanken gespielt werden dürfen (Bst. a). An Geldspielturnieren sollen die Spielerinnen und Spieler ausschliesslich gegeneinander spielen. Dies ist etwa bei einem Pokerturnier in der Form «Texas Hold’Em» der Fall. Nicht bewilligungsfähig sollen dagegen Spiele sein, bei denen ein herkömmliches Lotteriespiel oder ein Spielbankenspiel in ein Geldspielturnier umfunktioniert werden.

Ferner bestimmt der Bundesrat das maximale Startgeld (Bst. b) und die maximale Summe der Startgelder (Bst. c). Von der Höhe der Startgelder und der Teilnahmegebühren hängt ab, ob Geldspielturniere kommerziell durchgeführt werden können und damit je nachdem die Spielbanken ernsthaft konkurrenzieren. Der Bundesrat soll die Rahmenbedingungen dergestalt festsetzen, dass lediglich Geldspielturniere mit Event-Charakter durchgeführt werden können und damit die Spielbanken nicht erheblich konkurrenziert werden. Turnierlokale, die sich mit einem allabendlichen Spielbetrieb finanzieren, sollen nicht zulässig sein. Der Bundesrat wird auch die Zwecksetzung des Gesetzes zu beachten haben, wonach die Erträge der Geldspiele zugunsten von AHV und IV und gemeinnütziger Zwecke zu verwenden sind.

Sodann bestimmt der Bundesrat die maximale Anzahl Turniere pro Tag und Veranstaltungsort (Bst. d). An einem Veranstaltungsort sollen pro Tag maximal zwei Turniere durchgeführt werden dürfen. Hier sollen mithin deutlich weniger starke Frequenz-Einschränkungen als bei den für gemeinnützige Zwecke zu veranstaltenden Kleinspielen gelten. Bei den Geldspielturnieren soll die maximale Gewinnsumme vom Bundesrat nämlich deutlich tiefer festgelegt werden als bei den Kleinlotterien oder den lokalen Sportwetten. Der Bundesrat hat auch die minimale Teilnehmerzahl (Bst. e) festzulegen. Die Mindestteilnehmerzahl stellt den Turniercharakter und die Transparenz sicher. Als Minimalvorgabe sollten rund 10 Teilnehmer gelten.

Schliesslich hat der Bundesrat die minimale Turnierdauer festzulegen (Bst. f) Die Veranstalterinnen könnten etwa verpflichtet werden, die Spielregeln so zu gestalten, dass die