Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
beziehen, durchgeführt werden. In diesem Sinne bildet ein «Ort» etwa ein Stadion mit einer Pferderennbahn. Wie bei den Kleinlotterien müssen die Reingewinne aus den lokalen Sportwetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Betriebskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke erwirtschafteten Mitteln stehen (Abs. 2).
Um sicherzustellen, dass die lokalen Sportwetten effektiv nur ein geringes Gefahrenpotenzial aufweisen (siehe Art. 32 Abs. 1 Bst. b), soll der Bundesrat weitere Bewilligungsvoraussetzungen festlegen. Absatz 3 enthält dafür eine nicht abschliessende Aufzählung: Demnach bestimmt der Bundesrat die maximale Höhe der Einsätze (Bst. a) und die maximale Summe der Einsätze (Bst. b). Die Summe der Einsätze aller Spieler sollte pro Wettkampftag an einem Veranstaltungsort über alle Wetten 200 000 Franken nicht überschreiten. Dieser im Vergleich zur maximalen Kleinlotterie-Plansumme von 100 000 Franken hohe Betrag rechtfertigt sich wegen den unterschiedlichen Gewinnausschüttungsquoten. Die in der Schweiz dominierende lokale Sportwettenform bilden die örtlichen Wetten auf Pferderennen. Bei diesen werden Gewinnausschüttungsquoten von 70–80 Prozent angeboten, während diese Quote bei Kleinlotterien in aller Regel 50 Prozent oder geringfügig mehr beträgt. Im Weiteren soll der Bundesrat die minimalen Gewinnmöglichkeiten festlegen (Bst. c). Der Wert der Gewinne sollte mindestens 50 Prozent der Wetteinsätze betragen. Schliesslich hat er die jährliche maximale Anzahl Veranstaltungen pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort zu bestimmen (Bst. d). Pro Veranstaltungsort und Veranstalterin sollten pro Jahr maximal an zehn Tagen Sportwetten angeboten werden dürfen. Grundsätzlich dürfen pro Tag Wetten auf maximal zehn verschiedene Sportereignisse, der an diesem Ort stattfindenden Sportwettkämpfe, angeboten werden.
Art. 35 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen für kleine Geldspielturniere
Artikel 35 legt die Bewilligungsvoraussetzungen für die kleinen Geldspielturniere fest. Er gilt nicht für die Geldspielturniere in Spielbanken, unabhängig von deren Grösse. Bei den kleinen Geldspielturnieren stehen heute die Pokerturniere im Vordergrund. Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass inskünftig ein Bedürfnis entsteht, auch andere Geldspiele ausserhalb von Spielbanken in Turnierform spielen zu können. Die Bestimmung lässt Raum für derartige Entwicklungen, indem sie von «Geldspielturnieren» spricht. Zur Erinnerung: Nicht vom Geltungsbereich des Geldspielgesetzes erfasst, und damit auch nicht unter die vorliegende Bestimmung fallend, sind sämtliche Geschicklichkeitsspiele, die nicht automatisiert, nicht interkantonal und nicht online durchgeführt werden, auch wenn sie in Turnierform gespielt werden. In diese Kategorie dürften nach heutiger Qualifikationspraxis etwa die meisten Jass-Turniere fallen. Das gleiche gilt für sämtliche Spiele, die im privaten Kreis stattfinden. Die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführten Geschicklichkeitsspiele stellen demgegenüber Grossspiele dar.
Gemäss Absatz 1 Buchstabe a dürfen an kleinen Geldspielturnieren nur eine begrenzte Anzahl Spielerinnen und Spieler gegeneinander spielen. Der Begriff «gegeneinander spielen» meint, dass die Spielerinnen und Spieler ausschliesslich gegeneinander um einen Geldgewinn oder einen anderen geldwerten Vorteil spielen. Sie treten nicht gegen die Veranstalterin an; diese oder dieser trägt kein Spielrisiko. Der Einsatz der Spielerinnen und Spieler muss sich zwingend auf das Startgeld beschränken. Ausserdem darf das Startgeld nur in einem geringen Betrag bestehen und muss in einem angemessenen Verhältnis zur