Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Art. 21 Voraussetzungen

Um eine Veranstalterbewilligung erlangen zu können, müssen die Veranstalterinnen von Grossspielen eine juristische Person nach schweizerischem Recht sein (Abs. 1 Bst. a). Diese Vorgabe soll insbesondere Rechtssicherheit gewährleisten. Ferner müssen die Veranstalterinnen einen guten Ruf geniessen und Angaben über ihre finanzielle Situation machen (Abs. 1 Bst. b bis e).

Absatz 1 Buchstabe f verlangt die Unabhängigkeit der Geschäftsführung. Diese Vorgabe soll etwa dazu dienen, Manipulationen von Sportwettkämpfen verhindern zu helfen. Entsprechend dürfen die Mitglieder der Leitungsorgane von Veranstalterinnen von Grossspielen nicht in leitender Position in Sportorganisationen tätig sein, die an Sportwettkämpfen teilnehmen, auf welche die Veranstalterinnen von Grossspielen Sportwetten anbieten. Sodann dürfen die Veranstalterinnen von Grossspielen nicht von Sportlerinnen und Sportlern oder von Sportorganisationen wirtschaftlich beherrscht werden, die an Sportwettkämpfen teilnehmen, auf welche die Veranstalterinnen von Grossspielen Sportwetten anbieten.

Absatz 1 Buchstabe i schreibt vor, dass die Betriebskosten im Vergleich zu den Mitteln, die für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden, in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Veranstalterinnen von Grossspielen überhöhte Betriebskosten generieren und dadurch die Reingewinne schmälern, die sie für die gemeinnützige Verwendung an die Kantone abzuliefern haben. Weil die Erträge der Veranstalterinnen von Geschicklichkeitsspielen nicht für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, gilt diese Vorgabe für die Geschicklichkeitsspiele nicht (Abs. 2).

Wie heute soll kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Veranstalterbewilligung bestehen. Die interkantonale Vollzugsbehörde soll über ein weites Ermessen verfügen, um insbesondere dem Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel Rechnung tragen zu können.

Art. 22 Anzahl Veranstalterinnen

Die Kantone können im Rahmen eines Konkordats die maximale Anzahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten bestimmen. Eine solche Beschränkung muss dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die von den Grossspielen ausgehen, dienen.

2. Abschnitt: Spielbewilligung

Art. 23 Bewilligungspflicht

Wer Grossspiele durchführen will, benötigt neben einer Veranstalterbewilligung eine Spielbewilligung. Zuständig für die Erteilung der Spielbewilligung ist die interkantonale Vollzugsbehörde. Spielveränderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht tangieren, können in einem vereinfachten Verfahren genehmigt werden.