Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
von einer Veranstalterin angebotenen Turniere im Durchschnitt voraussichtlich mindestens drei Stunden dauern, wobei die aufgrund der Spielregeln absehbare Turnierdauer in keinem Fall eine Stunde unterschreiten darf.
Art. 36 Gesuch
Artikel 36 regelt das Bewilligungsgesuch, die erforderlichen Angaben und die Gesuchserneuerung. Pro Gesuch können nur Veranstaltungen bewilligt werden, die am gleichen Ort während einer Zeitspanne von maximal sechs Monaten stattfinden.
Art. 37 Berichterstattung und Rechnungslegung
Die Berichterstattungs- und Rechnungslegungspflichten dienen der Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs. Absatz 1 legt die Berichterstattungspflicht der Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten fest. Absatz 2 regelt die Berichterstattungs- und Rechnungslegungspflicht der Veranstalterinnen von kleinen Geldspielturnieren. Die Anforderungen an die Dokumentationspflicht bzw. an die Rechnungslegung und Revision sind strenger für diejenigen Veranstalterinnen, die regelmässig Geldspielturniere durchführen.
Art. 38 Geltungsdauer, Änderung, Übertragbarkeit und Entzug
Für die Geltungsdauer, die Übertragbarkeit und den Entzug der Bewilligungen gelten die entsprechenden Bestimmungen zu den Grossspielen (Art. 28 bis 30) sinngemäss.
Art. 39 Aufsicht
Artikel 39 regelt ein Minimum der Aufgaben und Befugnisse der kantonalen Vollzugsbehörden. Die Kantone haben die weiteren Bestimmungen zu erlassen.
Art. 40 Kantonales Recht
Das kantonale Recht kann über Kapitel 4 hinausgehende zusätzliche Bestimmungen betreffend die Kleinspiele vorsehen oder Kleinspiele ganz untersagen. Die Kantone können allerdings nur strengere Bestimmungen vorsehen, nicht jedoch die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels lockern.
2.5 5. Kapitel: Betrieb von Grossspielen und von Spielbankenspielen
Dieses Kapitel regelt die Anforderungen für den Betrieb von Grossspielen und von Spielbankenspielen. Soweit möglich sind die Bestimmungen für die beiden Arten von Spielen identisch (1. Abschnitt). Die spezifischen Anforderungen für jeden einzelnen Bereich werden in zwei eigenen Abschnitten geregelt (2. und 3. Abschnitt). Der letzte Abschnitt betrifft die Bekämpfung der Geldwäscherei.