Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Art. 32 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen

Die Veranstalterinnen von Kleinspielen müssen kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen eine juristische Person nach schweizerischem Recht sein, einen guten Ruf geniessen und Gewähr leisten für eine transparente sowie einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung (Abs. 1 Bst. a). Die Anforderungen an die Transparenz sind umso höher, je grösser die vom konkreten Geldspiel ausgehenden Gefahren sind. Im Vordergrund stehen die Gefahren, des exzessiven Spielens und des Spielbetrugs. Bei Geldspielturnieren sind die Anforderungen deshalb grundsätzlich höher als bei Kleinlotterien und lokalen Sportwetten.

Die Kleinspiele selbst müssen so ausgestaltet sein, dass sie auf korrekte und transparente Weise durchgeführt werden können und dass von ihnen nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels oder des Spielbetrugs ausgeht (Abs. 1 Bst. b). Da Kleinspiele nur ein geringes Gefahrenpotenzial aufweisen dürfen, müssen sie durch keine oder nur wenig flankierende Schutzmassnahmen begleitet werden.

Werden die Organisation und/oder Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, müssen diese Dritten gemeinnützige Zwecke verfolgen (Abs. 2). Diese Bestimmung schliesst nicht aus, dass zum Beispiel Lose oder Plakate von Dritten hergestellt werden können. Sie verhindert aber, dass Teile der Erträge aus diesen Spielen nicht gemeinnützig verwendet werden.

Art. 33 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen für Kleinlotterien

Artikel 33 regelt die Bewilligungsvoraussetzungen für Kleinlotterien. Den Kleinlotterien, wozu auch die heute noch als Tombolas im Sinne von Art. 2 des Lotteriegesetzes bekannten Spiele zählen, muss zunächst ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen (Abs. 1). Absatz 2 legt ferner fest, dass die Reingewinne vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet und die Betriebskosten in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke erwirtschafteten Mitteln stehen müssen.

Um sicherzustellen, dass Kleinlotterien effektiv nur ein geringes Gefahrenpotenzial aufweisen (siehe Art. 32 Abs. 1 Bst. b), soll der Bundesrat weitere Bewilligungsvoraussetzungen festlegen. Absatz 3 enthält dafür eine nicht abschliessende Aufzählung: Demnach bestimmt der Bundesrat die maximale Höhe der Einsätze (Bst. a) sowie die maximale Summe der Einsätze (Bst. b). Mit «maximaler Summe der Einsätze» ist die Plansumme gemeint; sie sollte rund 100 000 Franken nicht übersteigen. Im Weiteren legt der Bundesrat die minimalen Gewinnmöglichkeiten fest (Bst. c). Der Wert der Gewinne sollte mindestens 50 Prozent der Plansumme betragen, wobei mindestens jedes zehnte Los einen Gewinn aufweisen sollte. Schliesslich soll der Bundesrat die jährliche maximale Anzahl Veranstaltungen pro Veranstalterin festlegen (Bst. d). Pro Veranstalterin sollten jährlich nicht mehr als 2 Spiele veranstaltet werden dürfen.

Art. 34 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen für lokale Sportwetten

Artikel 34 legt die Bewilligungsvoraussetzungen für die lokalen Sportwetten fest. Diese müssen gemäss Absatz 1 nach dem Totalisatorprinzip konzipiert sein und dürfen nur am Ort angeboten und durchgeführt werden, an dem das Sportereignis stattfindet, auf das sie sich beziehen. Es soll von einem engen Verständnis des Wettkampfortes ausgegangen werden. Lokale Sportwetten dürfen nur auf dem Gelände des Sportereignisses, auf das sie sich