Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115

tisch gegenüber den Erläuterungen zu dieser Bestimmung und wünscht mit eigenem Formulierungsvorschlag eine Vereinfachung des Verständnisses des Kriteriums «im privaten Kreis».

Absatz 2 Buchstabe b

TG fordert, die Regelung der «Geschicklichkeitsspielautomaten» den Kantonen zu überlassen. Auch die OPS fordert, die «Geschicklichkeitsspielautomaten» vom Geltungsbereich des Geldspielgesetzes auszunehmen. SG möchte, dass für die Geschicklichkeitsspiele auf Bundesebene «lediglich einige wenige Rahmenbedingungen» festgelegt werden und diese Spiele sonst den Kantonen zur Regelung überlassen werden. Ausserdem fordert SG mit konkretem Formulierungsvorschlag auch «Glücksspiele an Unterhaltungsanlässen mit ausschliesslich Natural- /Sachpreisen» vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen. GastroSuisse wünscht, dass die Begriffe «Geschicklichkeitsspiele» und «Glücksspiele» auf Verordnungsstufe noch genauer definiert werden.

Absatz 2 Buchstabe c

Die Bestimmung wird von der FIFA begrüsst. Demgegenüber erachtet sie SG als falsch und argumentiert, Sportwettkämpfe bildeten Geschicklichkeitsspiele.

Absatz 2 Buchstabe d

Die FDKL, Swisslos, die Sport-Toto-Gesellschaft, die LoRo und die Mehrzahl der Kantone (AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH) sprechen sich für die Unterbindung von «gewerblichen Gewinnspielen» aus. Sie stehen für eine restriktive Regelung der zulässigen Gewinnspiele ein. Erlaubt sollen alleine Gewinnspiele zur Verkaufsförderung sein. Diese Auffassung vertreten auch die Valora Schweiz, der SFV, die SFL, die Schweizer Sporthilfe sowie die Ben-A. SW und SWA verlangen, dass Gewinnspiele und Wettbewerbe zur Verkaufsförderung dann nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, wenn kein spielbezogener Einsatz verlangt wird.

Andere Vernehmlassungsteilnehmende möchten an der heutigen Regelung und Praxis festhalten (der VSM, die SRG, asut, Swisscom, SAVASS, der SGV und die SBC). Dem schliesst sich auch die Ringier AG an und kritisiert zusätzlich, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 3 seien mangelhaft koordiniert.

Schliesslich möchten SG, Coop und Migros die Gewinnspiele und Wettbewerbe zur Verkaufsförderung ausschliesslich im UWG regeln.

Artikel 2 Zweck

Die EVP verlangt, Ziel und Zweck des Gesetzes müsse sein, der Entstehung neuer Spielsucht vorzubeugen und die Not von betroffenen Personen zu lindern. Jede Ausweitung des Geldspielangebotes sei abzulehnen. Auch die SSAM und das CHUV fordern, der Schutz der Spielenden vor Spielsucht und vor den damit verbundenen Konsequenzen müsse primäre Zielsetzung des Gesetzes bilden. Ähnlich fordert auch die FMH eine klarere Priorisierung der Prävention von Spielsucht. Es solle explizit dargelegt werden, dass Bund und Kantone das Spielangebot begrenzen sollen. Schliesslich verlangt auch die Schuldenberatung Schweiz mit eigenem Formulierungsvorschlag eine Priorisierung der Bestimmung von Buchstabe a.

Swisslos, die Sport-Toto-Gesellschaft, die LoRo und die Casinos Barrière möchten mit je eigenem Formulierungsvorschlag ein attraktives und konkurrenzfähiges Spielangebot in die Zweckbestimmung des Gesetzes aufnehmen. Die Piratenpartei lehnt die Zweckbindung der Ertragsverwendung aus den Geldspielen (Buchstaben c und d) ab und fordert, die Veranstalterinnen von Geldspielen seien einzig der Unternehmensgewinnsteuer zu unterstellen. Die