Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115

Die Sbn-C, die Casino Austria (Swiss) AG, die Casinos Barrière und Bad Ragaz, das Grand Resort Bad Ragaz, die Bad Ragaz Förderstiftung, die Città di Lugano und die Città di Mendrisio kritisieren, dass diese Bestimmung als Kann-Bestimmung formuliert ist. Das Casino Barrière fordert für die landbasierten Casinos die Möglichkeit, sich für die Durchführung von Online-Spielen mit Spezialisten für Online-Spiele zusammenzuschliessen.

Absatz 3

Für die LoRo ist es wesentlich, dass der Bundesrat die Anzahl Konzessionen festlegt und diese erteilt.

Artikel 6 Konzessionsarten

NE und die SAB heissen die Beibehaltung der beiden Arten von Konzessionen, A und B, gut. Die FDP schlägt vor zu prüfen, ob die Unterscheidung zwischen Spielbanken mit einer A- und einer B-Konzession gegenwärtig noch relevant sei. Falls nicht, solle sie bei der nächsten Erneuerung der Konzessionen aufgehoben werden. Das Casino Bad Ragaz tritt dafür ein, dass die aktuelle Beschränkung der Anzahl Tischspiele (höchstens drei verschiedene Tischspiele) in den B-Casinos aufgehoben wird.

GREA, CPA, Sucht Schweiz und VJPS beantragen mit einem konkreten Formulierungsvorschlag, dass die Anzahl Konzessionen beschränkt werden kann, falls auf dem Geldspielmarkt ein Überangebot besteht. Sie werden in ihrem Ersuchen unterstützt durch Ticino Addiction, die SSAM, das CHUV und den Fachverband Sucht.

Artikel 7 Standorte

Der Schweizerische Städteverband regt an, bei der Standortwahl Kriterien im Sinne der Schuldenprävention und des Jugendschutzes festzulegen, damit z. B. eine Spielbank nicht in der Nähe von Angeboten für junge Erwachsene liege.

Artikel 8 Voraussetzungen

Die SSAM, das CHUV, die FSP, GAT-P und IRGA schlagen vor, in Artikel 8 die Berücksichtigung von qualitativen und quantitativen Indikatoren für die Tätigkeit im Bereich der Sozialmassnahmen zu verankern. Gemäss dem Fachverband Sucht soll in diesem Artikel geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen die Erteilung von Konzessionen bei einem Überangebot an Spielen beschränkt werden kann. Gemäss der FMH und der FSP sollten die Konzessionärinnen als Vorbedingung definieren, welche Massnahmen sie vorsehen, um den Interessenkonflikten zu begegnen, der aus ihren gesetzlichen Pflichten resultiert.

Absatz 1

Die Piratenpartei verlangt neben der vollständigen Aufhebung des Konzessionssystems (siehe zu Art. 5 oben), dass im Gesetz ein Anspruch auf eine Konzession bei Erfüllung der Voraussetzungen verankert wird.

Absatz 1 Buchstabe a

Gemäss der Piratenpartei soll Ziffer 5 gestrichen werden.

Absatz 1 Buchstabe b

Privatim erachtet die Kriterien zur Überprüfung des guten Rufs als nicht präzis genug und schlägt vor, die Definition der geltenden Verordnung zu übernehmen.