Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115
Ausweitung der Strafbestimmungen, denn sportexterne Manipulateure seien von der vorgeschlagenen Regelung nicht erfasst. Der SFV und die SFL legen ein besonderes Augenmerk auf das Sportförderungsgesetz und wünschen da noch einige Änderungen. Unter anderem sollten der Tatbestand der Wettkampfmanipulation ergänzt und die Partei- und Informationsrechte der Sportorganisationen erweitert werden.
4.3 Fazit
Die Gesetzesvorlage an sich und die Strukturierung des Vorentwurfs sind kaum umstritten. Die meisten Neuerungen stossen mehrheitlich auf die Zustimmung der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Dies gilt insbesondere für die
Kompetenzaufteilung zwischen den Kantonen und dem Bund;
Verstärkung der Rolle der interkantonalen Vollzugsbehörde;
Verpflichtung von Veranstalterinnen von Grossspielen, Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler zu treffen;
Genehmigung für Casinos, begleitet von entsprechenden Präventionsmassnahmen Online-Spiele durchzuführen;
Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Spielangeboten;
Veranstaltung kleiner Geldspielturniere ausserhalb von Casinos;
Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen;
Verschärfung der Strafbestimmungen.
Die Steuerbefreiung der Gewinne der Spielerinnen und Spieler wird von einer Minderheit der Kantone und einigen politischen Parteien kritisiert. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer begrüsst diese Massnahme.
Die Schaffung einer Konsultativkommission zur Prävention von exzessivem Geldspiel stösst in Präventionskreisen und bei einigen politischen Parteien auf Zustimmung, wird aber zumindest in der vorgesehenen Form kontrovers diskutiert.
Auch der Verzicht auf eine Präventionsabgabe wird vielfach kritisiert.
5 Bemerkungen zu den einzelnen Punkten der Vorlage
5.1 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
5.1.1 Generelle Einschätzung
Soweit sich die Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten dazu äussern, wird die Zusammenführung des Lotteriegesetzes und des Spielbankengesetzes in ein Geldspielgesetz durchgehend begrüsst. Kritisch äussert sich diesbezüglich nur die Ringier AG.
5.1.2 Artikel im Detail
Artikel 1 Gegenstand
Absatz 2 Buchstabe a
Die SP, der SGB und GastroSuisse begrüssen die Bestimmung. VD verlangt eine Präzisierung des Verständnisses des Kriteriums «im privaten Kreis». Auch die FDP zeigt sich skep-