Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115

dadurch die Grossspiele konkurrenziert würden. Die Städte St. Gallen, und Luzern, die Città di Lugano, die Gemeinden St. Moritz, Freienbach und Altendorf, die Sbn-A, Sbn-B und Sbn-C, die Casinos Lugano und Bad Ragaz, das Grand Resort Bad Ragaz, die Bad Ragaz Förderstiftung, St. Moritz Bäder AG, hotelleriesuisse, Schwyz Tourismus und St. Gallen Bodensee Tourismus verlangen, ausserhalb der Spielbanken dürften keine Geldspielturniere durchgeführt werden. Golden Games verlangen mit eigenen Formulierungsvorschlag, die Bewilligungsvoraussetzungen seien herabzusetzen. Der Queens Poker Club verlangt mit eigenem Formulierungsvorschlag, dass diejenigen Bedingungen festgelegt werden, welche die ESBK mit Wirkung bis zum Bundesgerichtsentscheid vom 20. Mai 2010 angewendet hat. GastroSuisse begrüsst die Bestimmung, insbesondere den Umstand, dass die zulässigen Turniere nicht auf Pokerturniere beschränkt werden und hebt hervor, in der Ausführungsverordnung sei ein Mechanismus vorzusehen, um auf aktuelle Trends reagieren zu können. So dürfe etwa die bundesrätliche Liste zulässiger Geldspielturniere (Absatz 3 Buchstabe a) nicht abschliessend sein. Die Aktion Freiheit und Verantwortung verlangt die Eingrenzung der Bestimmung auf Pokerturniere.

Artikel 36 Gesuch

Die Skilltrade GmbH erachtet die Bewilligungsfrist von sechs Monaten als zu kurz und wünscht, dass Pokerturniere ausschliesslich in eigentlichen Spiellokalen durchgeführt werden dürfen.

Artikel 39 Aufsicht

BE verlangt, die Bewilligungsbehörden hätten der interkantonalen Vollzugsbehörde ihre Bewilligungsentscheide nicht zwingend, sondern bloss auf Verlangen vorzulegen. AG, GR, NE und VD fordern die ersatzlose Streichung von Absatz 3. Die Zustellung sämtlicher Bewilligungsentscheide (d.h. auch Lottos und Tombolas) erscheint SZ als unzweckmässig.

Artikel 40 Kantonales Recht

AR fragt sich, ob die Bestimmung den Kantonen erlauben würde, eine Regelung zu schaffen, die nur Institutionen mit Sitz im Kanton erlauben würde, Spielbewilligungen für Kleinlotterien zu erlangen. SZ begrüsst die Bestimmung. Die SP bittet um kritische Prüfung, ob die Bestimmung vor dem Bestreben, auf der Grundlage der neuen Verfassungsnorm eine möglichst einheitliche schweizweit gültige Regelung im Geldspielbereich zu bekommen, sinnvoll ist. Die Société Henry Dunant beantragt die Beibehaltung der Bestimmung.

5.5 Kapitel 5: Betrieb von Spielbanken und Grossspielen

5.5.1 Generelle Einschätzung

Swisslos, die Sport-Toto-Gesellschaft und die LoRo erachten die Bewilligungs- und Reporting-Anforderungen für Grossveranstalter generell als unverhältnismässig streng und für Kleinunternehmen kaum tragbar.