Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115

5.4 Kapitel 4: Kleinspiele

5.4.1 Generelle Einschätzung

GL lehnt das ganze Kapitel ab und fordert, die Regelung der Kleinspiele sei den Kantonen zu überlassen.

5.4.2 Artikel im Detail

Artikel 31 Bewilligungspflicht

BE beantragt, Artikel 31 als Kann-Bestimmung auszugestalten. SZ begrüsst das Erfordernis einer kantonalen Bewilligungspflicht, auch für die Kleinlotterien und die Tombolas. TG stösst sich an der Bewilligungspflicht (für Tombolas). AI und SO möchten die Tombolas aus-

schliesslich kantonal regeln. Die BDP begrüsst die kantonale Bewilligungspflicht für die Kleinspiele. Die LoRo beantragt die Streichung des Begriffs «zuständig». Die Swiss Ice Hockey Federation begrüsst die kantonale Bewilligungspflicht und den Umstand, dass die Kleinspiele möglichst unbürokratisch geregelt würden.

Artikel 32 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen

SZ begrüsst die Bestimmung, im Besonderen auch Absatz 2. Die Piratenpartei hingegen fordert die Streichung dieses Absatzes. Die LoRo beantragt, in einem zusätzlichen Absatz sei festzuhalten, dass kein Anspruch auf die Bewilligungserteilung bestehe. GastroSuisse begrüsst die Bestimmung. Die Société Henry Dunant beantragt die Beibehaltung von Absatz 2.

Artikel 33 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen für Kleinlotterien

Die FDKL, BS, GR, JU, NW, OW, SH, UR und ZG begrüssen die Bestimmung, wünschen jedoch, dass Tombolas nicht bundesrechtlich geregelt werden. Auch AI, SG, TG und ZH fordern, die Tombolas seien ausschliesslich durch die Kantone zu regeln und damit keiner bundesrechtlichen Bewilligungspflicht zu unterstellen. Ähnlich wünscht auch AR für die Tombolas eine möglichst hohe kantonale Autonomie und insbesondere den Verzicht auf eine zwingende Bewilligungspflicht. FR, SO und TI möchten sämtliche Kleinlotterien ausschliesslich kantonal regeln. AG fordert die ersatzlose Streichung von Absatz 3 Buchstabe b und fordert gleichzeitig, die kleinen Lotterien und die Tombolas seien ausschliesslich kantonal zu regeln. SZ fordert, die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Absatz 3 seien den Kantonen zu überlassen; insbesondere die Buchstaben b und c seien zu restriktiv formuliert. NE und VD verlangen die Streichung von Absatz 3 zugunsten einer kantonalen Regelungsautonomie. BE verlangt den Verzicht auf die Festlegung einer maximalen Plansumme oder zumindest eine Erhöhung derselben auf CHF 300‘000.-. LU fordert, die Tombolas seien ausschliesslich kantonal zu regeln und für die (restlichen) Kleinlotterien sei keine Plansummenbegrenzung vorzusehen. Im Interesse der Vermeidung einer Erhöhung des administrativen Aufwands fordert die BDP, die Tombolas seien wie unter dem heutigen Recht nicht unter die Kleinlotterien zu subsumieren. Die Piratenpartei fordert die Streichung von Absatz 2. Die Comlot begrüsst die Bestimmung. Swisslos und die Sport-Toto-Gesellschaft begrüssen die Eingrenzungen gemäss Absatz 3. Ausserdem erachten sie als sinnvoll, die Tombolas als weitere Spielkategorie vorzusehen und den Kantonen die Weiterführung ihrer entsprechenden Praxis zu ermöglichen. Suisseculture und die Ben-B fordern, die Kantone müssten die Tombolas und die