Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115
Artikel 74 Information
Die Sbn-C, die Casinos Davos, Bad Ragaz und Barrière, Davos Klosters, die Tourismusorganisation Engadin St. Moritz und die Danuser von Platen GmbH fordern mit eigenem Formulierungsvorschlag, Absatz 2 müsse sich auf online durchgeführte Spiele beschränken.
Artikel 75 Früherkennung
Für den Fall, dass die Beobachtungen und die ergriffenen Massnahmen das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten beinhalten, weist Privatim darauf hin, dass die Datenkategorien im Gesetz aufzuführen sind.
Artikel 77 Spielsperre
GE fordert in Absatz 1 die Streichung des Kriteriums «oder annehmen müssen». ZG verlangt die Präzisierung des Begriffs «Fachstelle» gemäss Absatz 2 entweder im Gesetz oder in der Botschaft und aus datenschutzrechtlichen Überlegungen die gesetzliche Festlegung von deren Melderecht, sollte ein solches vorgesehen sein. Die EVP fordert mit eigenem Formulierungsvorschlag eine strengere und präzisere Regelung der Spielsperre. Die Sbn-C, die Casinos Davos, Bad Ragaz und Barrière, Davos Klosters, die Tourismusorganisation Engadin St. Moritz und die Danuser von Platen GmbH fordern in den Absätzen 1 und 2 die Streichung des Satzteils «oder annehmen müssen». Das GREA und die NAS fordern, die Spielsperre sei auch dann auszusprechen, wenn die Veranstalterinnen aufgrund eigener Beobachtungen von einer Spielsucht ausgehen müssen (Ergänzung von Absatz 2). Ferner fordern sie, die Durchsetzung der Spielsperre solle auch über eine Zugangskontrolle erfolgen können (Ergänzung von Absatz 3). Die AGS, der Fachverband Sucht, das Beratungszentrum Bezirk Baden, die Stiftung Suchthilfe Suchtfachstelle St. Gallen, Perspektive Thurgau, das Blaue Kreuz, das Sozial-Beratungszentrum Luzern, die Wohngemeinschaft Falkennest Stiftung Jugendsozialwerk Blaues Kreuz BL, RADIX, das Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich und die Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich verlangen strengere Bestimmungen für die Spielsperre: Bei Lotterien seien die Spielenden bereits vor oder während des Spiels zu identifizieren, um den Zugang von gesperrten Spielenden zu verhindern. Die Spielbanken hätten Personen provisorisch vom Spielbetrieb auszuschliessen, von denen sie aufgrund eigener Beobachtungen vermuten müssten, dass sie spielsüchtig sind. Letzteres fordert auch die Sucht Schweiz. Die SSAM und das CHUV verlangen andere Kriterien für die Spielsperre. Public Health Schweiz und die SGPG fordern bei Grosslotterien eine Identifikation der Spielenden mit anschliessender Möglichkeit des Spielausschlusses, die an ein Kriterium geknüpft sei, welches auf ein problematisches Spielverhalten hinweisen könne. Swisslos begrüsst die Bestimmung, insbesondere die Regelung gemäss Absatz 3. Die LoRo fordert die Streichung des Satzteils «oder annehmen müssen» in den Absätzen 1 und 2.
Artikel 79 Register
Privatim weist darauf hin, dass die Spielbankenverordnung eine Vielzahl von Kriterien enthalte, die im Register erfasst werden könnten. Falls diese Kriterien auch unter der neuen Bestimmung erfasst werden sollen, müssten sie im Gesetz verankert werden.