Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115

Artikel 81 Bericht

Die Schuldenberatung Schweiz fordert mit eigenem Formulierungsvorschlag, die Konsultativkommission habe gestützt auf den Bericht Empfehlungen zu erlassen. Würden diese nicht befolgt, müsse die Kommission die zuständige Aufsichtskommission anrufen können.

3. Abschnitt Massnahmen der Kantone

Artikel 82

Die FDKL, AI, BE, BL, GL, GR, JU, NW, OW, SO, SH, SZ, TI, UR und ZH bekräftigen, die heute in der geltenden Interkantonalen Vereinbarung geregelte Spielsuchtabgabe wie bis anhin bei den Anbietern von Lotterien und Sportwetten erheben zu wollen. Die resultierenden Mittel würden die Kantone zur Finanzierung von Präventionsmassnahmen, Beratungen, Behandlungen, Aus- und Weiterbildung sowie Forschung einsetzen. TG weist auf das Erfordernis aussagekräftiger Wirksamkeitskontrollen hin. AG und GE fordern die Festsetzung einer Spielsuchtabgabe im Gesetz. NE bedauert, dass die Spielsuchtabgabe nicht im Gesetz geregelt werden könne. FR und LU fordern die Festsetzung der Spielsuchtabgabe im Gesetz, die sich auch auf die Spielbanken zu erstrecken habe. AR hält fest, es sei (auf kantonaler Ebene) zu gewährleisten, dass grundsätzlich sämtliche der Gesellschaft verursachten Kosten in diesem Bereich durch Abgaben der Betreiber von Geldspielen zu finanzieren seien. VS verlangt eine Überprüfung, ob die Spielsuchtabgabe, die sich auch auf die Spielbanken zu erstrecken habe, im Gesetz festgelegt werden könne. SG, die SP, das GREA und die NAS fordern mit eigenem Formulierungsvorschlag, in Absatz 2 seien nicht die Kantone, sondern die Veranstalterinnen von Grossspielen und von Spielbankenspielen zur Zusammenarbeit (mit den Kantonen) zu verpflichten. Die Grünen verlangen vom Bundesrat, verschiedene Finanzierungsmodelle für den Vollzug der Bestimmung zu präsentieren. Die FDP begrüsst den Verzicht auf die Einführung einer Spielsuchtabgabe. Der Städteverband erachtet den Verzicht auf die Festsetzung einer Spielsuchtabgabe im Gesetz als Mangel. Für die Comlot ist unbestritten, dass die Spielsuchtabgabe von den Kantonen weiterhin erhoben werde. Sie bedauert, dass eine solche nicht gleichsam auch für die Spielbanken vorgesehen werde.

Das GREA, die NAS und der VJPS fordern mit eigenem Formulierungsvorschlag, in einem neuen Absatz 3 sei zugunsten der Kantone bei den Veranstalterinnen von Grossspielen und von Spielbankenspielen eine Spielsuchtabgabe zu erheben. Auch die SSAM und das CHUV verlangen, zugunsten der Kantone sei bei den Veranstalterinnen von Grossspielen und von Spielbankenspielen eine Spielsuchtabgabe zu erheben. Ferner verlangen sie, dass auch die Forschung in die Aufzählung von Absatz 1 aufgenommen wird. Die FSP wünscht, dass ein Finanzierungssystem für die Prävention und explizit die Förderung und Finanzierung der Forschung vorgesehen wird. Sucht Schweiz fordert, die Kantone seien zu verpflichten, einen Teil der zweckgebundenen Gelder in die Forschungstätigkeit und Evaluation im Bereich Glücksspielsuchtprävention zu investieren. Ferner seien nicht die Kantone, sondern die Veranstalterinnen von Grossspielen und von Spielbankenspielen zur Zusammenarbeit (mit den Kantonen) zu verpflichten. Die Schuldenberatung Schweiz fordert mit eigenem Formulierungsvorschlag einen Ausbau der Bestimmung (u.a. Ausbau der kantonalen Aufgaben, Festsetzung einer Spielsuchtabgabe, zwingender Einbezug der Konsultativkommission).