Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115

Absatz 1

Die Möglichkeit einer Selbstdeklaration ist umstritten; EVP weist sie als ungenügend zurück, für Swisslos ist sie unabdingbar.

Absatz 3

Die Schuldberatung Schweiz fordert mit eigenem Formulierungsvorschlag die Ergänzung dieses Absatzes.

Absatz 4

Swisslos fordert die Streichung dieses Absatzes.

Artikel 67 Checks und Depots

Die Piratenpartei fordert die Streichung dieser Bestimmung.

Artikel 68 Gewinnbestätigung

Die Sbn-C, die Casinos Davos, St. Moritz und Bad Ragaz sowie Davos Klosters, die Tourismusorganisation Engadin St. Moritz und die Danuser von Platen GmbH fordern mit eigenem Formulierungsvorschlag, dass die Bestimmung auch für Veranstalter von Grossspielen gelten soll.

5.6 Kapitel 6: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel

5.6.1 Generelle Einschätzung

Die FDKL, AI, AR, BE, BL, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SO, SH, SZ, TI, UR, ZG und ZH begrüssen die vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz vor exzessivem Geldspiel. Auch CVP, FDP und SVP begrüssen die vorgesehenen Schutzvorkehrungen vor Spielsucht. Aus Sicht der SP ist der Schutz der Spielenden vor exzessivem Geldspiel von grösster Wichtigkeit. Sie erachtet die vorgesehenen Massnahmen als zielführend und verhältnismässig, fordert den Bundesrat aber auf, in der Botschaft darzulegen, wie der Graben zwischen gesetzlichen Aufgaben und finanziellen Möglichkeiten der Kantone in diesem Bereich verbindlich geschlossen werden könne. Die Piratenpartei fordert die Streichung des gesamten Kapitels. Die Comlot, das Centre Patronal und die Fédération des Entreprises Romandes begrüssen die Bestimmungen zur Prävention von exzessivem Geldspiel. Swiss Olympic, die Ben-A,

Ben-B und Ben-C, der SFV und die SFL und die Stiftung Schweizer Sporthilfe halten fest, die Bekämpfung des exzessiven Geldspiels sei wichtig. Die Massnahmen müssten aber verhältnismässig sein und ein attraktives Geldspielangebot ermöglichen. Der SGB begrüsst die Bestimmungen von Kapitel 6 grundsätzlich, bemängelt jedoch, die Finanzierung der von den Kantonen neu zu erbringenden Massnahmen sei nicht geregelt. Das GREA, der Fachverband Sucht, die AGS, das Beratungszentrum Bezirk Baden, die Stiftung Suchthilfe Suchtfachstelle St. Gallen, Perspektive Thurgau, das Blaue Kreuz, das Sozial-Beratungszentrum Luzern, die Wohngemeinschaft Falkennest Stiftung Jugendsozialwerk Blaues Kreuz BL,

RADIX, Public Health Schweiz, das Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich, die Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich, die Sucht Schweiz und der VJPS orten bei der Prävention und den Massnahmen zum Schutz der Spielenden gravierende Mängel. Die SSAM lässt vernehmen, die öffentliche Gesundheit bilde die grosse Abwesende im Gesetzesentwurf. Die FMH legt nahe, im gesamten Gesetz den Begriff «Geldspielsucht» zu verwenden. Ferner verlangt sie bei den Veranstalterinnen von Grossspielen und von