Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115
gen ausserdem, dass im erläuternden Bericht der Begriff «online» neu definiert werde.
Swisscable, Swissstream und Swisscom unterbreiten einen entsprechenden Vorschlag.
5.7.2 Artikel im Detail
Artikel 88 Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Spielangeboten
Swisscable, Swissstream und Swisscom verlangen, dass die mit den Sperrungsmassnahmen verlangten Ziele (Sozialschutz und Verwendung der Gewinne für gemeinnützige Zwecke) im Gesetz ausdrücklich genannt werden. Die ASUT begrüsst es, dass die Sperrung auf Grundlage von Listen erfolgt, die von den Behörden erstellt werden. Aus praktischen Gründen schlägt sie jedoch vor, dass anstelle von zwei Listen nur eine konsolidierte Liste geführt werde. Die Schuldenberatung Schweiz formuliert einen konkreten Vorschlag für einen neuen Absatz zur Unterbindung finanzieller Transaktionen.
Artikel 89 Eröffnung und Einspracheverfahren
Absatz 2
Die Schuldenberatung Schweiz beantragt mit konkretem Formulierungsvorschlag eine Verkürzung der dreissigtägigen Einsprachefrist. NE und das CIES schlagen vor, dass die Anbieter den Wohnsitz ihrer Kundinnen und Kunden überprüften und Personen mit Wohnsitz in der Schweiz den Zugang zu den Online-Spielen wirksam verwehrten.
Absatz 3
Die Schuldenberatung Schweiz beantragt mit konkretem Formulierungsvorschlag, dass die zuständige Behörde ihre Verfügung bei einer offensichtlich unbegründeten Einsprache im summarischen Verfahren erlassen könne.
Absätze 4 und 5
Falls ein Mechanismus zur Unterbindung der finanziellen Transaktionen eingeführt wird, so fordert die Schuldenberatung Schweiz mit einem konkreten Formulierungsvorschlag, dass die gesperrten Beträge, die den Anbietern nicht zurückerstattet würden, zur Hälfte der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und zur Hälfte den Kantonen zugewiesen würden.
Artikel 90 Kommunikation der Sperrlisten
Gemäss der LoRo sollte Absatz 1 ins 8. Kapitel verschoben werden.
Absatz 3
Die Schuldenberatung Schweiz beantragt mit konkretem Formulierungsvorschlag, die dreissigtägige Einsprachefrist sei zu verkürzen. Die ASUT verlangt, dass bestimmte Fernmeldedienstanbieterinnen unter bestimmten Voraussetzungen von der Sperrpflicht zu befreien seien. Sie stellt im Übrigen fest, die Sperrung sei auch hinsichtlich der Kosten für die Provider verhältnismässig. Swisscable, Swissstream und Swisscom äussern ähnliche Befürchtungen.
Artikel 91 Information an Benutzerinnen und Benutzer
Gemäss der ASUT müsse im erläuternden Bericht präzisiert werden, dass die Provider von der Pflicht ausgenommen seien, die IP-Adressen der Benutzerinnen und Benutzer, die auf