Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115
3. Abschnitt Koordinationsorgan
Das Koordinationsorgan wird von den Grünen begrüsst. Für das CHUV und die SSAM müsse aus dem Gesetz explizit hervorgehen, dass sich das Koordinationsorgan selbständig Präventionsmassnahmen annehmen könne.
Artikel 114 Zusammensetzung
Aus Sicht der EVP ist das Koordinationsorgan begrüssenswert aber mit den vorgesehenen Kompetenzen nicht ausreichend ausgestattet. Das Koordinationsorgan wird von BS und der Comlot ausdrücklich unterstützt. Die LoRo wertet das Organ positiv, wünscht sich aber aufgrund der politischen Natur der zu treffenden Entscheidungen mehr Gewichtung der politischen Organe und macht einen neuen Vorschlag zur Sitzverteilung.
Artikel 115 Aufgaben
Das Koordinationsorgan müsse laut der FMH, dem CHUV und der SSAM bei der Einführung neuer Spiele, insb. von solchen ausgestattet mit neuer Technologie, welche Suchtpotential bergen, einbezogen werden.
Artikel 116 Befugnisse
Während die EVP den Ausschluss von beschwerdefähigen Verfügungen des Koordinationsorgans in Frage stellt, da das Gesetz ihrer Meinung nach einen Schiedsrichter zwischen ESBK und interkantonaler Vollzugsbehörde benennen müsse, ist für die Comlot wichtig,
dass dieses Organ ausschliesslich seine Koordinationsfunktion (Artikel 115) wahrnehmen kann. Auch die Swisslos und die Sport-Toto-Gesellschaft heben hervor, dass dieses rein konsultative Organ einen wichtigen Beitrag leisten würde. Obwohl das Koordinationsorgan an sich von der ags, der NAS, RADIX und den Ben-B ausdrücklich begrüsst wird, bedürfe es laut diesen Organisationen – damit es die in Artikel 115 definierten Aufgaben korrekt wahrnehmen könne – auch entsprechende weitergehende Kompetenzen. Die SGPG und Public Health Schweiz stehen der Schaffung neuer Akteurinnen wegen der Gefahr von Doppelspurigkeiten kritisch gegenüber. Das Koordinationsorgan müsste ihrer Meinung nach mit grösseren Kompetenzen (bspw. ein offizielles Antragsrecht gegenüber der Comlot/der ESBK oder Protokolleinsicht bis Einsitznahme in diesen Gremien) ausgestattet werden, was auch die Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich und das ISPM so sehen.
Die Sucht Schweiz, die VJPS, das GREA und der Fachverband Sucht wünschen mit einem eigenen Formulierungsvorschlag, dass das Koordinationsorgan, falls nötig, verpflichtende Empfehlungen abgeben könne.
Artikel 118 Kostentragung
Die FMH, das CHUV und die SSAM fordern eine Präzisierung der Finanzierungsmodalitäten des Koordinationsorganes.