Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 48Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115
Absatz 2
Die FDKL und die meisten Kantone (AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SW, TG, UR, VD, ZG und ZH), Swisslos, Sport-Toto und die LoRo unterstützen die Möglichkeit, die Lotteriefonds ergänzend zur Finanzierung von Projekten zu verwenden, die der Erfüllung gesetzlich vorgesehener Aufgaben dienen. In den Augen der LoRo darf eine solche Finanzierung jedoch nur in Ausnahmefällen erfolgen.
AG ist mit dieser Regelung grundsätzlich einverstanden, wünscht sich in der Botschaft allerdings einige Präzisierungen (Begriff der «gesetzlich vorgesehenen Aufgaben», Bedeutung von «ergänzend»).
BE, OW, GR, die Comlot, Suisseculture und Cinésuisse beantragen mit konkreten Vorschlägen eine Präzisierung dieser Bestimmung. Sie soll in dem Sinn restriktiver formuliert werden, dass der Anteil der Finanzierung aus den Lotteriefonds begrenzt wird oder aber dass diese Fonds nicht regelmässig zur Finanzierung der Betriebskosten kultureller Institutionen eingesetzt werden. Die Comlot wünscht ebenfalls eine Ergänzung der Botschaft um den maximalen Anteil der Finanzierung aus Lotteriegeldern.
GE, die Sbn-C, die Casino Austria (Swiss) AG, die Casinos Barrière und Bad Ragaz, das Grand Resort Bad Ragaz, die Bad Ragaz Förderstiftung und der STV sind gegen die Möglichkeit, die Gewinne der Grossspiele zur Erfüllung gesetzlich vorgesehener Aufgaben zu verwenden. Die Société Henry Dunant verlangt die vollständige Streichung von Absatz 2.
Artikel 127 Getrennte Rechnung
SH begrüsst diese Bestimmung. Sport-Toto fordert, dass Absatz 1 klarer formuliert wird.
Artikel 128 Ausrichtung von Beiträgen
Gemäss OW, Swisslos und Sport-Toto gehen die organisatorischen Anforderungen nach diesem Artikel zu weit und stellen einen Eingriff in die Organisationsautonomie der Kantone dar. Die Comlot hingegen begrüsst die Mindestanforderungen gemäss dieser Bestimmung.
Absatz 1
ZH beantragt, dass das Erfordernis der rechtsetzenden Form aus Absatz 1 gestrichen wird.
Absatz 1 Buchstabe a
Für die Comlot ist die Unabhängigkeit der Verteilinstanzen eine wesentliche Anforderung. AG, LU, Swisslos und Sport-Toto fordern demgegenüber Blick auf die Organisationsautonomie der Kantone die Streichung dieser Anforderung. Für LU wäre eine Alternative, im Gesetz zu präzisieren, gegenüber wem die Instanzen unabhängig sein müssen. Der Kanton ZH ist der Ansicht, dass die verlangte Unabhängigkeit aufgrund der bestehenden Organisation seiner Behörden bereits erfüllt sei.
Absatz 1 Buchstabe b
JU streicht hervor, dass die Verteilinstanz über einen umfassenden Ermessensspielraum verfügen müsse, ohne allzu strengen Begründungskriterien zu unterliegen. GE und JU schlagen vor, den Begriff «Kriterium» durch einen angemesseneren Begriff zu ersetzen. Für die LoRo ist es übertrieben, die Verteilkriterien in rechtsetzender Form zu regeln. Suisseculture heisst diese Bestimmung gut.