Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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entscheiden, ob die aufgrund der in Frankreich bestehenden Option der anonymen Geburt fehlende Möglichkeit, die Identität der biologischen Eitern zu erfahren, Art. 8 EMRK verletze. Sie verneinte eine Verletzung, weil ein gerechter Ausgleich zwischen den gegensätzlichen Interessen getroffen wurde, indem die Beschwerdeführerin gewisse Informationen über ihre Geburt und ihre biologischen Eltern erhalten hatte, während die Identität der Eltern nicht preisgegeben wurde.

2 Rechtsvergleichung

2.1 Adoptionsvoraussetzungen

2.1.1 Mindest- und Höchstalter, Altersunterschied zum Kind

Manche Staaten kennen überhaupt kein Mindestalter für die Adoption eines Kindes. In England liegt das Mindestalter bei 21 Jahren (sec. 50 und 51 Adoption and Children Act 2002). In Deutschland beträgt das Mindestalter für Adoptiveltern 25 Jahre, wobei bei Ehepaaren einer der Ehegatten dieses Alter unterschreiten darf, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss (§ 1743 BGB). In Österreich muss der Adoptivvater mindestens 30, die Adoptivmutter mindestens 28 Jahre alt sein. Bei einer gemeinschaftlichen Adoption durch Ehegatten sowie bei einer Stiefkindadoption können diese Altersgrenze unterschritten werden, wenn zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern «bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht» (§ 180 AGBG). Frankreich erlaubt eine Adoption ab 28 Jahren (Art. 343 und 343-1 Code Civil). Verschiedene ausländische Staaten wie beispielsweise Deutschland, Österreich, Schweden oder Norwegen53 kennen auch ein Höchstalter für Adoptiveltern, das in der Regel bei 40 oder 45 Jahren festgelegt wird. Andere Rechtsordnungen sehen dagegen einen mindestens einzuhaltenden Altersunterschied und teilweise auch einen maximalen Altersunterschied zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind vor, wobei der Mindestaltersunterschied zwischen 14 und 18 Jahren und der maximale Altersunterschied bei 40–45 Jahren54 liegt.

2.1.2 Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare

Der Menschenrechtsbeauftragte des Europarats hat im Jahr 2011 eine umfassende Studie zur Situation gleichgeschlechtlich orientierter Personen in Europa veröffentlicht, in der auch die Adoption thematisiert wird55. Erlaubt sind gleichgeschlechtlichen Paaren die Stiefkindadoption und die gemeinschaftliche Adoption zurzeit in Belgien, Dänemark, Island, den Niederlanden, Norwegen, Spanien, Schweden und Grossbritannien; nur die Stiefkindadoption sodann in Finnland und in Deutschland. In Österreich wurde als Folge der Verurteilung durch den EGMR zumindest die Stiefkindadoption auch den gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglicht, während die gemeinschaftliche Adoption nach wie vor nicht möglich ist. In Frankreich hat das französische Parlament 2013 schliesslich ein Gesetz verabschiedet, das es gleichgeschlechtlichen Paaren erlaubt, eine Ehe einzugehen; damit werden sie auch im Hinblick auf die Adoption den Ehepaaren gleichgestellt.

53 Vgl. dazu den Bericht des Bundesrates über die Adoptionen in der Schweiz, 8.

54 Vgl. dazu die Übersicht im Bericht des Bundesrates über die Adoptionen in der Schweiz, 8.

55 La discrimination fondée sur l’orientation sexuelle et l’identité de genre en Europe, Strasbourg 2011.