Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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weigert. Zudem sei unklar, welchen Platz ihre Lebenspartnerin im Leben des zu adoptierenden Kindes einnehmen würde. Der EGMR führte dagegen ins Feld, dass die gleichen Argumente ebenso bei Einzeladoptionen durch heterosexuelle Personen relevant wären. Indem diese Umstände aber nur bei homosexuellen Paaren in Betracht gezogen worden seien, habe die Vorinstanz eine unzulässige Differenzierung aufgrund der sexuellen Orientierung des Paares vorgenommen, die im Sinne von Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 EMRK als diskriminierend qualifiziert wurde.

 Schliesslich hat der EGMR am 15. März 2012 den Fall Gas und Dubois gegen

Frankreich entschieden45. Dabei ging es um zwei Frauen, die seit 1989 als Paar zusammenlebten. Im Jahr 2000 brachte die eine nach einer in Belgien durchgeführten anonymen Samenspende ein Kind zur Welt. 2002 haben die beiden Frauen eine eingetragene Partnerschaft nach französischem Recht (pacte civil de solidarité, PACS) geschlossen. Zwei Jahre später beantragte die Partnerin der Mutter die einfache Adoption des Kindes (adoption simple), um eine Eltern-Kind-Beziehung zu begründen und damit das gemeinsame Sorgerecht über das Kind zu erhalten. Die Adoption wurde von den zuständigen französischen Gerichten im Jahr 2006 mit der Begründung abgelehnt, dass die formellen Voraussetzungen einer Adoption grundsätzlich erfüllt seien, eine solche aber nicht im Interesse des Kindes liege, da im Falle einer Adoption die rechtliche Verwandtschaftsbeziehung zur leiblichen Mutter beendet würde. Der EGMR bestätigte diesen Entscheid und führte aus, dass keine Analogie zu verheirateten Paaren gezogen werden könne, da keine mit der Ehe vergleichbare Situation vorliege. Insbesondere seien gemäss der Rechtsprechung des EGMR die Mitgliedstaaten nicht zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare verpflichtet. Wenn in einem Staat ein eigenes Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen würde, bestehe ausserdem ein gewisser Spielraum bei der Ausgestaltung der damit verbundenen Rechte. Deshalb sei es zulässig, wenn nach französischem Recht nur verheiratete Paare ein gemeinsames Sorgerecht erhalten können. Der Gerichtshof stellte deshalb fest, dass keine Verletzung der EMRK vorlag.

 Der jüngste Entscheid X gegen Österreich46datiert vom 19. Februar 2013.

Dabei ging es um ein lesbisches Paar aus Österreich, das seit längerem in einer stabilen Beziehung lebte. Eine der Frauen wollte den leiblichen Sohn ihrer Partnerin auf dem Weg einer Stiefkindadoption adoptieren. Die österreichischen Behörden lehnten dies ab, obwohl die beiden Frauen den Jungen gemeinsam aufzogen. Im Urteil hat die Grosse Kammer des Strassburger Gerichtshofs festgehalten, dass für die nationalen Gesetzgeber grundsätzlich keine Pflicht bestehe, gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe zu ermöglichen. Wenn gleichgeschlechtlichen Paaren anstelle der Ehe die Möglichkeit einer eingetragenen Partnerschaft eingeräumt werde, bestehe für den Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum, welche Rechte und Pflichten mit dieser Partnerschaft verbunden seien. Der Gerichtshof sah deshalb keine Diskriminierung gegenüber verheirateten Paaren, wenn gleichgeschlechtliche Paare nicht zur Stiefkindadoption zugelassen würden47.

45 Beschwerde Nr. 25951/07.

46 Beschwerde 19010/07.

47 X gegen Österreich (Beschwerde 19010/07), § 106.