Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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Dagegen stellte der Gerichtshof eine Diskriminierung des Paares gegenüber unverheirateten heterosexuellen Paaren fest: Sofern eine Rechtsordnung unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren die Stiefkindadoption ermögliche (und das war bei Österreich der Fall), müsse diese – damit keine Diskriminierung basierend auf der sexuellen Orientierung vorliege – auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen stehen. Es war deshalb nach Ansicht des Gerichtshofs unzulässig, in diesem Fall gleichgeschlechtliche Paare von der Stiefkindadoption auszuschliessen. Als Folge dieses Entscheids hat Österreich sein Adoptionsrecht per 1. August 2013 angepasst48.

Adoptionsgeheimnis

Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zu Artikel 8 einen grundsätzlichen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Herkunft abgeleitet. Im Fall Jäggi gegen die Schweiz49hat der Gerichtshof am 13. Juli 2006 eine Beschwerde gegen ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts gutgeheissen50: Das Bundesgericht hatte dem Beschwerdeführer im Alter von 60 Jahren eine postmortale DNS-Untersuchung zur Feststellung der genetischen Vaterschaft eines Mannes verweigert, der sich Jahrzehnte lang erfolgreich gegen eine Vaterschaftsklage zur Wehr gesetzt hatte. Nachdem der Gerichtshof die eigene Rechtsprechung bestätigt hatte, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Teil der durch Artikel 8 EMRK geschützten Privatsphäre sei, wurde im Urteil präzisiert, dass sich aus Artikel 8 EMRK zwar kein absoluter Anspruch des Kindes auf Kenntnis der Abstammung ableiten lasse. Vielmehr seien stets auch die Interessen der weiteren beteiligten Personen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Gleichzeitig hob der EGMR die grundsätzliche Bedeutung der Kenntnis der genetischen Abstammung für die Identität einer Person aber ausdrücklich hervor. Festgehalten wurde zudem der Grundsatz, wonach das fortgeschrittene Alter einer Person deren Interesse an der Kenntnis der eigenen Abstammung in keiner Weise verringere.

In einem neueren Fall Godelli gegen Italien51 vom 25. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter nach der Geburt verlassen, in einem Waisenhaus untergebracht und später adoptiert (einfache Adoption). Im Alter von 10 Jahren erfuhr sie, dass sie nicht die biologische Tochter ihrer Adoptiveltern ist. Trotz beharrlicher Fragen erhielt sie von diesen keine Auskunft über ihre Herkunft. Im Alter von 63 Jahren versuchte die Beschwerdeführerin erneut, Auskunft über ihre Herkunft zu erhalten. Die leibliche Mutter hatte jedoch in der Geburtsurkunde explizit angemerkt, dass sie nicht wolle, dass ihre Identität preisgegeben werde. Da das italienische Recht das Interesse der Mutter an der Nichtpreisgabe der Identität schützte, waren die Anstrengungen der Beschwerdeführerin vergeblich. Der Gerichtshof hielt im Rahmen von Artikel 8 EMRK fest, dass kein gerechter Ausgleich zwischen den gegensätzlichen Interessen getroffen wurde, da die italienische Gesetzgebung überhaupt keinen Zugang zu Informationen über leibliche Eltern gewährt, die damit nicht einverstanden sind. Der Gerichtshof stellte deshalb fest, dass eine Verletzung von Artikel 8 EMRK vorlag. In dem etwas anders gelagerten Fall Odièvre gegen Frankreich52 vom 13. Februar 2003 hatte die Grosse Kammer zu

48 BGBl. I Nr. 179/2013.

49 Beschwerde Nr. 58757/00; auszugsweise abgedruckt in VPB 2006, Nr. 116.

50 Vgl. zur früheren Rechtsprechung Reusser/Schweizer, 614 f.

51 Beschwerde Nr. 33783/09

52 Beschwerde Nr. 42326/98