Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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2.1.3 Stiefkindadoption in faktischen Lebensgemeinschaften
Die Mehrheit der Europäischen Staaten beschränkt die Möglichkeit der Stiefkindadoption auf verheiratete Paare. Mindestens zehn Rechtsordnungen lassen eine Stiefkindadoption aber auch bei unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften zu, sogenannten faktischen Lebensgemeinschaften. Dies betrifft Belgien, Island, die Niederlande, Portugal, Rumänien, Russland, Slowenien, Spanien, die Ukraine sowie das Vereinigte Königreich56.
2.2 Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Hinsichtlich der Regelung der Frage, ob ein Kind einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung hat, bestehen grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen57. Auf der einen Seite stehen Länder wie beispielsweise Serbien, die dem Kind unabhängig von seinem Alter einen Anspruch auf Kenntnisgabe seiner Eltern einräumen, oder Schweden, das den gleichen Anspruch dem ausreichend reifen Kind zugesteht. Auch in den Niederlanden hat das Kind einen entsprechenden Anspruch, das dem Recht der leiblichen Eltern auf Erhaltung des Adoptionsgeheimnisses vorgeht. Dagegen wird beispielsweise in Deutschland der Anspruch des Kindes im Rahmen einer Interessenabwägung dem Persönlichkeitsrecht der Eltern gegenübergestellt. Auf der anderen Seite der Skala steht etwa Russland, das dem Kind keinen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung einräumt. Auch Frankreich kennt nach wie vor die Möglichkeit der anonymen Geburt («accouchement sous X»); anonym geborene Kinder haben keinen Anspruch darauf, die Identität ihrer Eltern zu erfahren58. Bei Adoptionen gehen viele europäische Rechtsordnungen (beispielsweise Belgien, Bulgarien, Dänemark, England und Wales, Finnland, Griechenland, Malta, die Niederlande, die Slowakei und Spanien) davon aus, dass das Adoptivkind mit Erreichen der Volljährigkeit Informationen über seine leiblichen Eltern erhalten kann59.
3 Rechtstatsachen
In der Schweiz ist die Zahl der Adoptionen seit Jahren rückläufig. Wurden im Jahr 1980 noch 1583 Adoptionen ausgesprochen, gab es im Jahr 2000 noch 808 und im Jahr 2011 noch 509 Adoptionen. Davon waren im Jahr 2011 213 Stiefkindadoptionen (42 %), 281 gemeinschaftliche Adoptionen durch ein Ehepaar (55 %) und 15 Einzeladoptionen (3 %). Bemerkenswert ist auch die Verschiebung in der Herkunft der adoptierten Personen: Stammten im Jahr 1980 noch 67 % der adoptierten Personen aus der Schweiz, waren es im Jahr 2011 nur noch 34 %. Anteilsmässig zugenommen haben im gleichen Zeitraum die Adoptionen von Personen aus Afrika (von 1 % auf 27 %) und aus Asien (von 11 % auf 15 %).
56 Die vorliegende Information stammt aus einer Zusammenstellung, die der EGMR im Hinblick auf das Urteil X gegen Österreich (Beschwerde 19010/07), § 56 f., hat erstellen lassen.
57 Vgl. zum Ganzen ausführlich Lowe, 24 ff.
58 Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat die Anonymität der Mutter in einem Entscheid aus dem Jahr 2003 ausdrücklich geschützt, Odièvre gegen Frankreich (Beschwerde Nr. 42326/98).
59 Lowe, 25.