Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Kindeswohl entspricht (Art. 264 Abs. 1 VE-ZGB). Dabei ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Stiefkindadoption teilweise sehr umstritten ist98 und im Einzelfall problematisch sein kann. Das vermag allerdings den Umstand nicht zu beseitigen, dass sie in vielen Fällen auch sinnvoll und im Interesse des Kindes sein kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Stiefkindadoption – wie bei jeder anderen Adoption – sowohl die leiblichen Eltern (Art. 265a Abs. 1 ZGB) als auch das zu adoptierende Kind, jedenfalls soweit es urteilsfähig ist (Art. 265 Abs. 2 ZGB), der Adoption zustimmen müssen. Es ist somit ausgeschlossen, dass beispielsweise der neue Ehemann einer geschiedenen Frau deren Kind gegen den Willen des leiblichen Vaters adoptiert, jedenfalls soweit die Voraussetzungen von Art. 265c ZGB (Absehen von der Zustimmung) nicht erfüllt sind.

Anders als bei der gemeinschaftlichen Adoption eines fremden Kindes sind die teilweise geäusserten Bedenken, dass für das Kind ein Aufwachsen bei einem gleichgeschlechtlichen Paar zu Schwierigkeiten in der Entwicklung führen könnte, bei der Stiefkindadoption nicht von Bedeutung: Das Kind lebt ja bereits in der Gemeinschaft und würde auch darin weiterleben, wenn es nicht von der Partnerin der Mutter oder vom Partner des Vaters adoptiert würde. Es geht lediglich um die rechtliche Absicherung des Verhältnisses zur Partnerin oder zum Partner des leiblichen Elternteils99. Das Wohl des Kindes, das bereits bei einem gleichgeschlechtlichen Paar aufwächst, wird kaum dadurch gefährdet, dass es zu seiner rechtlichen Absicherung noch einen weiteren Vater oder eine weitere Mutter erhält.

Mit der Zulassung der Stiefkindadoption für eingetragene Paare wird zudem eine weitere Ungleichbehandlung beseitigt: Wie dargestellt sehen diverse ausländische Rechtsordnungen bereits heute die Möglichkeit einer Stiefkindadoption durch die gleichgeschlechtliche Partnerin oder den gleichgeschlechtlichen Partner vor. Ein gleichgeschlechtliches Paar, das im Ausland ein Kind adoptiert hat, kann – wenn die betreffenden Bedingungen erfüllt sind – in der Schweiz die Anerkennung der gemeinsamen Elternschaft gegenüber dem Kind verlangen. Darin wird nach der herrschenden Meinung kein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public gesehen100. Es gibt in der Schweiz deshalb bereits heute Fälle, in denen ein oder mehrere Kinder bei einem gleichgeschlechtlichen Paar aufwachsen und beide Partnerinnen oder Partner als Eltern dieser Kinder gelten.

5.5.4 Gemeinschaftliche Adoption durch Personen in einer eingetragenen Partnerschaft?

Verschiedene ausländische Rechtsordnungen haben in den letzten Jahren Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, die gemeinschaftliche Adoption ermöglicht und damit im Bereich der Adoption eine weitgehende Gleichbehandlung mit verheirateten Paaren eingeführt.

Nach wie vor bestehen aber in gewissen Teilen der Bevölkerung erhebliche Vorbehalte gegen eine derart weitgehende Öffnung der Adoption. So wird teilweise geltend gemacht, es fehle beim adoptierten Kind das andere Geschlecht; im Rahmen

98 Vgl. oben 5.6.2.

99 Dethloff, 197.

100 Schreiben des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen an die kantonalen Aufsichtsbehörden in Zivilstandswesen vom 20. Dezember 2006 («Gleichgeschlechtliche Paare; Anerkennung von ausländischen Adoptionen»), www.ejpd.admin.ch/content/dam/ data/gesellschaft/eazw/rechtsgrundlagen/rechtsaenderungen/06-12-20-d.pdf; Basler Kommentar-Urwyler/Hauser, Art. 78 IPRG N 17.