Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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der Erziehung des Kindes sei es wichtig, beide Geschlechter in der unmittelbaren Familie präsent zu haben. Zu berücksichtigen ist hier einerseits, dass bereits das geltende Recht die Einzeladoption anerkennt und damit das Fehlen des jeweils anderen Geschlechts im nächsten Umfeld des Kindes in Kauf nimmt101. Vor allem aber ist in keiner Weise nachgewiesen, dass Kinder, die nicht bei Vater und Mutter aufwachsen, dadurch in irgendeiner Weise negativ beeinflusst würden oder sonst wie auffällig wären: In einer grossen in den Jahren 2007 und 2008 in Deutschland durchgeführten rechtstatsächlichen Studie zur Situation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften wurde untersucht, wie Kinder in sogenannten Regenbogenfamilien aufwachsen und ob das Kindeswohl in diesen Lebensgemeinschaften gleichermassen gewahrt ist wie im Fall von heterosexuellen Eltern. Die Studie kam zu folgendem Fazit: «Insgesamt unterscheiden sich Kinder und Jugendliche aus gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in ihrer Entwicklung nur wenig – und wenn, dann eher in positiver Weise – von Kindern und Jugendlichen, die in anderen Familienformen aufwachsen. Für die untersuchten Entwicklungsdimensionen erwies sich somit nicht die Familienkonstellation als bedeutsam, sondern die Beziehungsqualität in der Familie.»102Auch wenn sich anderslautende Vorurteile nach wie vor hartnäckig halten, fehlt diesen jegliche wissenschaftliche Grundlage103.

Im vorliegenden Kontext wird häufig das Argument vorgebracht, dass viele ausländische Staaten, aus denen Kinder in der Schweiz adoptiert werden, die eingetragene Partnerschaft nicht kennen und gleichgeschlechtigen Lebensgemeinschaften generell ablehnend gegenüberstünden. Die Adoption eines ausländischen Kindes durch ein gleichgeschlechtliches Paar sei deshalb in vielen Fällen gar nicht möglich, weil die zuständigen Instanzen des Herkunftsstaates des Kindes ihre Zustimmung zur Adoption verweigern würden104. Auch hier darf der Gesetzgeber nicht in den Fehler verfallen, wegen faktischer Schwierigkeiten bei der Beseitigung einer Diskriminierung die Diskriminierung aufrecht zu erhalten.

Obwohl somit gute Gründe für die vollständige Öffnung der Adoption für sämtliche Lebensformen bestehen würden, erachtet es der Bundesrat nicht für opportun, im vorliegenden Vorentwurf den Vorschlag zu unterbreiten, Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft auch die gemeinschaftliche Adoption zu ermöglichen. Dies nicht zuletzt auch angesichts der nach wie vor bestehenden Vorbehalte in der Bevölkerung, der anlässlich der Abstimmung über das Partnerschaftsgesetz gemachten Aussagen, wonach die eingetragene Partnerschaft aufgrund des Ausschlusses von Adoption und medizinisch unterstützter Fortpflanzung kein Institut zur Gründung einer Familie sei, sowie des Auftrags des Parlaments für die vorliegende Revision.

5.6 Öffnung der Adoption für faktische Lebensgemeinschaften?

5.6.1 Ausgangslage

Traditionellerweise ging man davon aus, dass nur die Ehe als Garantin für die notwendige Stabilität einer Beziehung dienen kann. Diese Ansicht hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert. Dies zeigt sich auch in der Rechtsprechung des

101 Vgl. auch E.B. gegen Frankreich (Beschwerde Nr. 43546/02), § 49 und 94.

102 Rupp, 306.

103 Dethloff, 199 m.w.Nachw. sowie Nay, 1 ff.

104 Botschaft Partnerschaftsgesetz, 1320.