Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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EGMR, wonach die Institution der Ehe einer adoptierten Person kein Mehr an Stabilität im Vergleich zu unverheirateten Paaren bietet («[...] aux yeux de la Cour, l'argument du Gouvernement [suisse] selon lequel l'institution du mariage garantit à la personne adoptée une stabilité accrue par rapport à l'adoption par un couple de concubins n'est plus forcément pertinent de nos jours»)105. Im Zentrum könnte deshalb anstelle des formalen Kriteriums der Ehe der Adoptiveltern wiederum eine Prüfung des Kindeswohls im Einzelfall stehen: Ergibt sich aus der Gesamtsituation, dass ein Paar für eine Adoption geeignet ist, soll eine solche auch möglich sein, wobei für diese Eignungsprüfung die für das Kindeswohl tatsächlich relevanten Aspekte unter Einbezug der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind.

5.6.2 Stiefkindadoption für Paare in faktischen Lebensgemeinschaften

Die vom Parlament angenommene Motion 09.3026 Prelicz-Huber verlangt in der an den Bundesrat überwiesenen Fassung, dass «die Adoption auch für Paare in einer stabilen faktischen Lebensgemeinschaft geöffnet werden [soll], insbesondere mit Blick auf die Stiefkindadoption». Auch die von beiden Räten überwiesene Motion 11.4046 der RK-S beauftragt den Bundesrat zu ermöglichen, «dass alle Erwachsenen, ungeachtet ihres Zivilstandes und ihrer Lebensform, das Kind des Partners oder der Partnerin, adoptieren können».

Will man, wie in Ziffer 5.4 dargelegt, an der Stiefkindadoption im Grundsatz festhalten, erscheint es konsequent, diese nicht nur bei verheirateten und eingetragenen Paaren, sondern bei allen weiteren Partnerschaften von einer gewissen Stabilität zuzulassen. Dort, wo sich das Stiefkind in die neue Familie eingefügt hat, ist eine faktische Familienbeziehung entstanden, die das Recht nicht verhindern, sondern möglichst unterstützen soll. Es ist deshalb richtig, für diese Fälle die Möglichkeit zu schaffen, die faktische Familienbeziehung auch rechtlich anzuerkennen. Die Ungleichbehandlung des geltenden Rechts, welches eine Stiefkindadoption nur zulässt, wenn der Elternteil mit der neuen Lebenspartnerin bzw. dem neuen Lebenspartner verheiratet ist, wird so beseitigt. Dem Kind dürfen keine Nachteile entstehen, nur weil seine neuen sozialen Eltern nicht (mehr) heiraten wollen. Die Öffnung der Stiefkindadoption für nicht verheiratete Paare dient damit vor allem dem Kindeswohl106. Den genannten Bedenken gegenüber der Stiefkindadoption soll Rechnung getragen werden, indem wie bis anhin in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die Adoption tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Aufgrund der besonderen Situation bei der Stiefkindadoption ist auch stets zu prüfen, ob dem Kind nicht ein persönlicher Vertreter zu bestellen ist107. Gleichzeitig ist die Ausnahmebestimmung von Artikel 265c Ziffer 2 ZGB, wonach auf die Zustimmung eines Elternteils zur Adoption verzichtet werden kann, wenn sich dieser um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat, gerade bei der Stiefkindadoption nur mit äusserster Zurückhaltung anzuwenden108.

Wenn die Stiefkindadoption neu nicht nur unter Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern, sondern auch bei faktischen Lebensgemeinschaften zugelassen werden soll, sind weitere Fragen zu klären:

105 Emonet und andere gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 39051/03), § 81.

106 Schwenzer/Bachofner, 95; Copur, 190 ff.; Dethloff, 197 f.

107 Dazu nachfolgend 5.6.3.

108 Frank, 1695.