Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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 Einerseits muss der Gesetzgeber festlegen, wie lange eine faktische Lebensge-

meinschaft bestanden haben muss, damit sie der Ehe hinsichtlich der Stabilität gleichgestellt werden kann. Diese Frage hat das Parlament im Grundsatz bereits entschieden: Gemäss der vom Parlament überwiesenen Motion 09.3026 Prelicz-Huber soll «die Dauer [...] der faktischen Lebensgemeinschaft vor der Adoption neu nicht länger als drei Jahre betragen». Es soll damit eine Gleichstellung mit der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft stattfinden.

 Andererseits – und das ist die schwierigere Aufgabe – ist zu definieren, welche

inhaltlichen Anforderungen eine faktische Lebensgemeinschaft erfüllen muss, damit sie hinsichtlich ihrer Stabilität der Ehe gleichgestellt werden kann. Das Eingehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft stellt eine nach aussen erkennbare Manifestation des Willens dar, dass zwei Personen ihr Leben gemeinsam verbringen möchten. Aus dieser objektiven Statusänderung kann auch geschlossen werden, dass die adoptionswilligen Personen von einer gewissen Beziehungsstabilität ausgehen. Dagegen fehlt es bei einem Paar in einer faktischen Lebensgemeinschaft an einem solchen nach Aussen erkennbaren formalen Akt. Als Indiz für die Stabilität einer Beziehung könnte auch hier auf deren Dauer abgestellt werden. Dieses Kriterium ist freilich sehr unscharf und von der subjektiven Wahrnehmung des antragstellenden Paares abhängig. Es erscheint kaum praktikabel, von einer Adoptionsbehörde zu verlangen, dass sie im Rahmen der Bewilligungserteilung rückwirkend feststellen muss, wie lange eine Beziehung zwischen zwei Menschen bereits gedauert hat, nicht zuletzt auch deswegen, weil sich die Aussagen der betroffenen Adoptionswilligen kaum durch objektive Kriterien verifizieren lassen würden. Aus diesem Grund erscheint es notwendig, statt auf die Dauer der Beziehung auf die objektiv feststellbare Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens abzustellen. Dieses lässt sich in der Regel durch Mietverträge, Steuererklärungen oder Wohnsitzbescheinigungen nachweisen. Da die künftigen Adoptiveltern nach der Adoption regelmässig gemeinsam mit dem adoptierten Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnen werden, eignet sich die Dauer des Zusammenlebens zudem besser als Indikator für die hier relevante Stabilität der Beziehung als die Dauer der Beziehung an sich. Im Sinne der Vorgaben des Parlaments verlangt der Vorentwurf deshalb einen gemeinsam geführten Haushalt von mindestens drei Jahren. Gleichzeitig ist, und das ergibt sich aus der Formulierung von Artikel 264c VE-ZGB, die Stiefkindadoption auf die Adoption des Kindes des «Partners» bzw. der «Partnerin» beschränkt. Es bedarf damit einer Partnerschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft. Damit sind andere Lebensgemeinschaften wie die von Geschwistern oder Freunden ausgeschlossen.

Öffnet man die Stiefkindadoption auch für faktische Lebensgemeinschaften und stellt für die Beurteilung der erforderlichen Stabilität der Beziehung auf die Dauer des Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes ab, stellt sich gleichzeitig die Frage, wie die erforderliche Stabilität der Beziehung mit Blick auf eine Stiefkindadoption in Zukunft bei Ehepaaren und eingetragenen Paaren nachgewiesen werden soll, namentlich, ob bei diesen – wie bei der gemeinschaftlichen Adoption durch ein Ehepaar – auf den Zeitpunkt der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft abgestellt werden soll oder ob auch hier ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt ausreicht. Die betreffende Frage ist vor allem deswegen von grosser Bedeutung, weil heute viele Paare vor der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft bereits während längerer Zeit zusammengelebt haben. Würde man bei Ehepaaren