Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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weiterhin auf die Ehedauer, bei faktischen Lebensgemeinschaften jedoch auf die Dauer des gemeinsamen Haushalts abstellen, ergäben sich schwierige Anrechnungsprobleme, beispielsweise wenn ein Paar nach zwei Jahren Zusammenleben heiratet und ein Ehegatte zwei Jahre später das Kind des anderen adoptieren will. In einem solchen Fall erschiene es sachfremd, einem Paar die Stiefkindadoption zu verweigern, obwohl diese durchgeführt werden könnte, wenn das Paar nicht geheiratet hätte. Aus diesem Grund ist es naheliegend, bei der Stiefkindadoption in sämtlichen Fällen und unabhängig vom Zivilstand ausschliesslich auf die Dauer des gemeinsamen Haushalts abzustellen und dabei dieselbe Dauer vorzusehen, die gemäss Entwurf auch bei der Stiefkindadoption durch Ehepaare und eingetragene Paare gelten soll. Der Bundesrat schlägt daher vor, bei allen Paarbeziehungen (Ehepaare, eingetragene Paare und faktische Lebensgemeinschaften) ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt von drei Jahren zu verlangen, bevor eine Stiefkindadoption möglich ist.
Der Auftrag des Parlamentes sieht die Öffnung der Adoption, insbesondere der Stiefkindadoption, für alle Erwachsenen, ungeachtet ihres Zivilstandes und ihrer Lebensform vor. Dies bedeutet, dass nicht nur verschieden-, sondern auch gleichgeschlechtliche Paare in faktischen Lebensgemeinschaften die Möglichkeit erhalten sollen, das Kind ihrer jeweiligen Lebenspartnerin oder ihres jeweiligen Lebenspartners adoptieren zu können (Motion 11.4046). Die Notwendigkeit einer Öffnung für solche Lebensgemeinschaften ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Im Fall X gegen Österreich hat er festgehalten, dass dann, wenn Paaren in verschiedengeschlechtlichen faktischen Lebensgemeinschaften die Stiefkindadoption ermöglicht wird, dies im Sinne einer Gleichstellung zwingend auch für Paare in gleichgeschlechtlichen faktischen Lebensgemeinschaften erfolgen müsse, ansonsten eine unzulässige Diskriminierung vorliege109.
Weil die Stiefkindadoption als solche wie dargelegt teilweise in die Kritik geraten ist, stellt sich für den Bundesrat allerdings die Frage, ob es tatsächlich gerechtfertigt ist, diese Adoptionsform auf sämtliche Partnerschaften auszudehnen. Er schlägt deshalb – in Abweichung vom Beschluss des Parlaments110 – die Öffnung der Stiefkindadoption für faktische Lebensgemeinschaften lediglich als Variante vor.
Dabei ist die Möglichkeit zur Stiefkindadoption zu beschränken auf faktische Lebensgemeinschaften im Sinne stabiler und enger Beziehungen zweier verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Personen im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft (Paarbeziehung). Mit der Stiefkindadoption soll eine Familie begründet werden, bei der die adoptierende Person die zweite Elternrolle übernimmt. Nicht möglich ist deshalb eine Stiefkindadoption beispielsweise durch eine Frau, die mit ihrer Schwester in einem Haushalt lebt und deren Kind adoptieren will.
5.6.3 Keine gemeinschaftliche Adoption für Paare in faktischen Lebensgemeinschaften
Schon die Motion 11.4046 hat in ihrer ursprünglichen Fassung die Frage aufgeworfen, ob nicht nur die Stiefkindadoption, sondern auch die gemeinschaftliche Adoption für faktische Lebensgemeinschaften geöffnet werden soll. Nach geltendem
109 Vgl. dazu oben 1.7.4.
110 Beschluss des Parlaments zur Motion 11.4046 der RK-S «Gleiche Chancen für alle Familien».