Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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1.3.2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Einzelne Bereiche, in denen genetische Untersuchungen durchgeführt werden, sind bereits durch andere Bundesgesetze hinreichend geregelt. Dies gilt für folgende Bereiche:

- Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen: Geregelt im DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200321.

- Typisierung von Blutgruppen, Blut- und Gewebemerkmalen im Hinblick auf eine Transfusion von Blut oder Blutkomponenten oder auf eine Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen: Erfasst durch Vorschriften des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200022 und des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200423.

- Untersuchungen an Keimgut im Rahmen von Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung: Geregelt durch das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 199824.

- Untersuchungen zu Forschungszwecken: Geregelt durch das Humanforschungsgesetz vom 30. September 201125.

Genetische Untersuchungen in diesen Bereichen können deshalb aus dem Geltungsbereich des GUMG ausgenommen werden. Die genannten DNA-Profile und die Untersuchungen zu Forschungszwecken sind bereits heute ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen. Einzelne Untersuchungen, die in den erwähnten Bereichen durchgeführt, aber von den oben aufgeführten Spezialgesetzen nicht erfasst werden (z.B. bei Forschungsprojekten, die nicht in den Geltungsbereich des HFG fallen), sind gleichwohl vom Geltungsbereich des GUMG ausgenommen (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 2 Absatz 4).

1.3.3 Berücksichtigung der Auswirkungen neuer Technologien

Die Möglichkeit, routinemässig das gesamte Genom bzw. weite Teile davon zu analysieren und nach Bedarf Erkenntnisse zu einer Vielzahl an Eigenschaften zu gewinnen, führt zu einer Fülle an Informationen, die über den Zweck der Untersuchung hinausgehen (sog. Überschussinformationen). Zum Umgang mit diesen Informationen und Daten werden die folgenden Neuregelungen vorgeschlagen.

Aufklärung und Beratung

Bei Untersuchungen im medizinischen Bereich muss die Möglichkeit des Auftretens von Überschussinformationen und deren Kenntnisnahme schon bei der Aufklärung und Beratung vor der Durchführung der Untersuchung thematisiert werden. Idealerweise sollen die Patientinnen und Patienten frei und informiert darüber entscheiden, was sie wissen möchten und was nicht. Dies setzt wiederum angemessene Kompe-

21 SR 363

22 SR 812.21

23 SR 810.21

24 SR 810.11

25 SR 810.30