Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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können. Damit soll verhindert werden, dass besonders schützenswerte Eigenschaften der Persönlichkeit auch unbemerkt von Dritten untersucht werden können.

Mit diesen Vorgaben wird sowohl das Selbstbestimmungsrecht von betroffenen Personen als auch der Schutz vor Missbrauch gewährleistet. Als flankierende Massnahmen sind die Information der Bevölkerung (vgl. Ziff. 1.3.8 und Art. 53) und eine Erweiterung der Strafbestimmungen vorgesehen, nach denen neu bei festgestelltem Missbrauch auch private Personen strafrechtlich verfolgt werden können. (vgl. die Erläuterungen zu den einschlägigen Strafbestimmungen.)

1.3.1.2 Regelung von Untersuchungen zu nicht vererbbaren Eigenschaften

Der Vorentwurf nimmt Untersuchungen von Veränderungen des Erbguts, die nach der Embryonalphase erworben wurden, neu in den Geltungsbereich auf. Umgangssprachlich spricht man hier von "im Laufe des Lebens erworbenen Veränderungen des Erbguts".

Bei solchen genetischen Veränderungen ist prinzipiell danach zu unterscheiden, ob sie einzelne Körperzellen (somatische Zellen) oder Keimzellen (Samen- und Eizellen) betreffen. Im Gegensatz zu den Veränderungen in Körperzellen können Veränderungen in Keimzellen an Nachkommen weitergegeben werden. Der Vorentwurf trägt diesem Unterschied Rechnung, indem er erworbene Eigenschaften, die an folgende Generationen weitergegeben werden können (also Keimbahnmutationen), den Untersuchungen von ererbten Eigenschaften gleichstellt und somit alle ererbten oder vererbbaren Eigenschaften gleichen Anforderungen unterstellt. Dies gilt auch für Eigenschaften, die während der Embryonalphase erworben wurden. Obschon diese nicht alle vererbbar sind, da sie nicht alle die Keimbahn betreffen, werden sie wie bisher den hereditären Eigenschaften gleichgestellt. Hingegen werden im Laufe des Lebens erworbene Eigenschaften, die nicht an Nachkommen weiter gegeben werden (somatische Eigenschaften), weniger strengen Anforderungen unterstellt. Für sie gelten einzig ausgewählte Bestimmungen des 1. Kapitels des Gesetzes (z.B. Anforderungen an die Aufklärung, an die Weiterverwendung von Proben und Daten und an den Datenschutz) sowie Artikel 24 (Überschussinformationen). Ihre Durchführung ist aber weder einer Bewilligungspflicht unterworfen, noch bedingt sie eine Veranlassung durch bestimmte Fachpersonen. Bei Bedarf kann der Bundesrat gleichwohl weitere Gesetzesbestimmungen für anwendbar erklären (vgl. Ausführungen zu Art. 2 Abs. 3).

1.3.1.3 Regelung von Untersuchungen bei verstorbenen Personen sowie an toten Embryonen oder Föten

Untersuchungen bei verstorbenen Personen und bei Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie bei Totgeburten werden bisher nicht vom GUMG erfasst. Mit der Aufnahme einer diesbezüglichen Regelung wird auch diese Lücke geschlossen. Speziell geregelt wird namentlich die Frage der Zustimmung zur Untersuchung (vgl. Ausführungen zu Art. 16 und 47 Abs. 3 und 4).