Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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- Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung

Wie bis anhin wird auch die Erstellung von DNA-Profilen ausserhalb von Strafverfahren durch das GUMG geregelt. Hierunter sind Abklärungen von Verwandtschaftsverhältnissen zu verstehen, insbesondere Vaterschaftsnachweise, aber auch die Abklärungen zwischen Geschwistern oder zwischen Grosseltern und Enkelkindern (vgl. Ausführungen zu Abs. 2 und zu Art. 3 Bst. k sowie zu Art. 47-51).

- Genetische Untersuchungen von Eigenschaften des Erbguts, die nicht an Nachkommen weitergegeben werden

Neu erfasst der Geltungsbereich des GUMG auch genetische Untersuchungen von somatischen Eigenschaften des Erbguts (vgl. dazu Ausführungen zu Abs. 3).

Obwohl der Geltungsbereich neu auch genetische Untersuchungen bei Verstorbenen umfasst, bleiben DNA-Untersuchungen im Rahmen von archäologischen Studien weiterhin ausserhalb des Geltungsbereichs des GUMG (vgl. Ausführungen zu Art. 16). Auch genetische Untersuchungen an Infektionserregern werden wie bislang nicht vom Gesetz erfasst. Diese werden zwar bei Menschen, aber nicht an deren Erbgut durchgeführt, und fallen unter den Geltungsbereich der Verordnung vom 26. Juni 1996 über mikrobiologische und serologische Laboratorien47.

Der im Gesetz verwendete Begriff der „genetischen Untersuchung“ ist wie bis anhin als Prozess zu verstehen. Nicht nur die eigentliche Analyse einer Probe im Labor wird vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst, sondern auch die Aufklärung und Beratung im Vorfeld einer Untersuchung, die Einholung der erforderlichen Zustimmung, die Entnahme der Probe, die Mitteilung der Ergebnisse sowie die Weiterverwendung und Aufbewahrung von Proben und Daten.

DNA-Profile (Abs. 2)

Neu präzisiert der Vorentwurf, welche Bestimmungen für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung anwendbar sind. Diese Präzisierung ist nötig, weil die Grundsätze nach dem 2. Abschnitt des 1. Kapitels in ihrem Kern zwar anwendbar, aber bei der Erstellung von DNA-Profilen häufig anders umzusetzen sind als bei den genetischen Untersuchungen von Eigenschaften innerhalb und ausserhalb des medizinischen Bereichs. Deshalb gelten bei der Erstellung von DNA-Profilen nebst der Begriffsdefinition (Art. 3) lediglich die Grundsätze betreffend Diskriminierungsverbot, Datenschutz sowie Stand von Wissenschaft und Technik (Art. 4, 9 und 13). Das 5. Kapitel beinhaltet die Sonderregelungen betreffend die Information, Beratung, Zustimmung, Weiterverwendung von Proben bzw. Daten und die Vermittlung. So ergibt sich beispielsweise aus dessen Artikel 47 Absatz 6, dass Testsets zur Eigenanwendung zur Erstellung eines DNA-Profils verboten sind. Auch die Erstellung der Profile bei urteilsunfähigen oder verstorbenen Personen und pränatale Vaterschaftsabklärungen sind im 5. Kapitel speziell geregelt.

47 SR 818.123.1