Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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schliessen will, noch auf eine Schadensberechnung oder Schadensersatzbemessung in Haftpflichtfällen einen Einfluss.

In der Praxis werden sich durch diese Bestimmung bei Untersuchungen von Tumorzellen und -geweben kaum Änderungen ergeben, da diese Untersuchungen bereits heute in einem klar definierten medizinischen Umfeld durchgeführt werden und davon auszugehen ist, dass eine angemessene Aufklärung, Beratung und Qualitätssicherung gewährleistet ist. Und doch ist der Aufklärung ein spezielles Augenmerk zu widmen. Denn obschon es sich in diesem Bereich um Untersuchungen handelt, die nicht an die Nachkommen weitergegeben werden, ist die betroffene Person über möglicherweise auftretende Überschussinformationen zu hereditären Aspekten aufzuklären. Zudem ist mit ihr zu besprechen, wie mit solchen Informationen umgegangen werden soll (vergl. Ziff. 1.2.3.2 sowie Ausführungen zu Art. 24).

Bislang war im Rahmen von molekularpathologischen oder onkologischen Abklärungen die Abgrenzung zwischen der Untersuchung von ererbten bzw. vererbbaren Eigenschaften einerseits und jener von nicht vererbbaren Eigenschaften anderseits relevant bei der Frage, welche Untersuchungen vom GUMG erfasst werden. In Zukunft werden all diese Untersuchungen vom Gesetz erfasst, und die genannte Abgrenzung wird eine Rolle spielen bei der Frage, ob eine bestimmte Untersuchung bewilligungspflichtig ist oder nicht. Die bisherige Abgrenzungspraxis des BAG kann dabei weiterhin sinngemäss zur Anwendung kommen49. Dies bedeutet insbesondere, dass genetische Untersuchungen an pathologisch veränderten Geweben, Zellen oder Körperflüssigkeiten den Untersuchungen von somatischen Eigenschaften zugeordnet werden und nicht bewilligungspflichtig sind, weil sie, wenn sie ohne weitere Untersuchung von gesundem Gewebe bzw. gesunden Zellen oder Körperflüssigkeiten durchgeführt werden, keine abschliessende Aussage über ererbte oder vererbbare Eigenschaften der betroffenen Person erlauben. Auch Untersuchungen auf chromosomaler Ebene, die zwecks einer Behandlungskontrolle durchgeführt werden, sind den Untersuchungen somatischer Eigenschaften zuzuordnen. Wird dabei zufällig eine ererbte Eigenschaft erkannt, muss dies jeweils durch eine spezifische genetische Untersuchung bestätigt werden, die den Anforderungen des 2. Kapitels genügen muss.

Ausnahmen vom Geltungsbereich (Abs. 4)

Nebst der Erweiterung des Geltungsbereichs sieht der Entwurf auch neue explizite Ausnahmen vom Geltungsbereich vor. So nimmt Buchstabe a neu die genetischen und pränatalen Untersuchungen, die im Zusammenhang mit Bluttransfusionen und der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen durchgeführt werden (insb. die Blutgruppenbestimmung und HLA-Typisierung) vom Regelungsbereich des GUMG aus. Wie bereits unter Ziffer 1.2.6 ausgeführt, sind diese Untersuchungen bereits in anderen Bundesgesetzen hinreichend geregelt.

Unter die genetischen Untersuchungen, die im Zusammenhang mit Transplantationen durchgeführt und vom Geltungsbereich des GUMG ausgeschlossen werden, fällt auch die sogenannte Chimärismusbestimmung. Zur Überprüfung, ob eine Transplantation von Blutstammzellen erfolgreich verlaufen ist, wird bei der Empfängerin oder beim Empfänger nach Spuren des Erbguts der Spenderin oder des Spenders gesucht. Dies geschieht in der Regel mit den gleichen Methoden wie für die Erstellung eines

49 Vgl. Merkblatt Lab-A unter http://www.bag.admin.ch/genetictesting > Bewilligungsverfahren > Informationen