Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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DNA-Profils. Bisher waren diese Untersuchungen zwar prinzipiell dem Gesetz unterstellt. Sie wurden jedoch nicht als bewilligungs- oder anerkennungspflichtig im Sinne von Artikel 8 GUMG erachtet, weil es sich dabei nicht um eine Untersuchung handelt, die zum Zweck der Abklärung einer genetischen Eigenschaft oder der Klärung der Abstammung bzw. Identifizierung nach GUMG vorgenommen wird. In Zukunft wird diese Untersuchung generell vom Geltungsbereich des GUMG ausgenommen, weil keine Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht.

Weiterhin dem medizinischen Bereich des GUMG unterstellt bleibt die Typisierung von Blutgruppen, Blut- und Gewebemerkmalen zu anderen als den aufgeführten Zwecken, d.h. zur Abklärung einer Erbkrankheit bzw. einer Krankheitsveranlagung oder auch zur Abklärung der Wirkung einer möglichen Therapie, sowie für die Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors im Rahmen der Schwangerenvorsorge50.

Gemäss Buchstabe b sind auch genetische Untersuchungen, die im Rahmen von Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung durchgeführt werden, nicht dem GUMG unterstellt. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 (FMedG)51 anwendbar. Das FMedG befindet sich zurzeit in Revision. Die Vorlage52 sieht vor, die PID zuzulassen und verweist namentlich für die Bewilligungspflicht der Laboratorien, welche genetische Untersuchungen an Keimzellen und Embryonen in vitro durchführen, auf das GUMG. Nach der Verabschiedung des Entwurfs des revidierten FMedG und dem Ablauf der Referendumsfrist wird zu prüfen sein, ob gegebenenfalls noch weitere Bestimmungen des GUMG anwendbar sein sollen.

Buchstabe c hält fest, dass genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken weiterhin vom Geltungsbereich ausgenommen bleiben. Dies schliesst auch die Weiterverwendung von Proben und genetischen Daten zu Forschungszwecken ein. Klinische Versuche und Projekte in der Grundlagenforschung, die Untersuchungen des Erbguts einschliessen, werden durch das Humanforschungsgesetz53 geregelt. Darüber hinaus ist es denkbar, dass einzelne Forschungsprojekte nicht vom Humanforschungsgesetz erfasst werden (z.B. betreffend die Abstammung). Diese sind vom Geltungsbereich des GUMG ausgeschlossen und unterliegen der allgemeinen Rechtsordnung (namentlich Datenschutzgesetzgebung, Persönlichkeitsschutz durch Zivil- und Strafrecht).

Art. 3 Begriffe

Bst. a genetische Untersuchungen

Die bisherige Begriffsdefinition umfasste genetische Untersuchungen zur Abklärung ererbter oder während der Embryonalphase erworbener Eigenschaften des Erbguts des Menschen. Die überarbeitete Definition ist dagegen offener formuliert und umfasst alle Arten von Untersuchungen am menschlichen Erbgut, im Sinne von ererbten oder erworbenen genetischen Merkmalen. Dies sind insbesondere von den

50 Vgl. diesbezüglich Art. 4 der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen vom 14. Februar 2007, SR 810.122.1

51 SR 810.11

52 BBl 2013 5853; zum aktuellen Stand der parlamentarischen Beratung vgl. http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20130051

53 SR 810.30