Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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vom durchführenden Laboratorium erstellt und dem Arzt oder der Ärztin bzw. der betroffenen Person zugestellt wird. Auch wenn die Legaldefinition nicht verändert wird, ist zu bemerken, dass der Begriff infolge der Ausweitung des Geltungsbereichs neu auch Informationen über das Erbgut umfasst, die über den medizinischen und den DNA-Profil-Bereich hinausgehen.
Bst. m Probe
Die Probe ist schon im geltenden Recht definiert. Nach wie vor bezeichnet der Begriff der Probe das im Hinblick auf eine anstehende genetische Untersuchung gesammelte biologische Material. Der Klarheit halber wird neu präzisiert, dass auch biologisches Material, welches für ein DNA-Profil gesammelt wird, vom Begriff der Probe erfasst wird.
Eine genetische Untersuchung kann grundsätzlich an irgendeiner menschlichen Zelle mit einem Zellkern durchgeführt werden. In der Praxis werden dafür vor allem Blut oder Speichel verwendet.
Bst. n betroffene Person
Die betroffene Person ist schon im geltenden Recht definiert. Wie bis anhin gilt als betroffene Person die Person, deren Erbgut untersucht wird und von der dementsprechend Proben oder genetische Daten vorliegen. Bei pränatalen Untersuchungen oder bei pränataler Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf eine pränatale Vaterschaftsabklärung ist die schwangere Frau die betroffene Person.
Neu ist die Präzisierung, dass nur eine lebende Person eine betroffene Person im Sinne des Gesetzes darstellt. Die Präzisierung ist deshalb nötig, weil der Vorentwurf neu auch Regelungen zu genetischen Untersuchungen an verstorbenen Personen beinhaltet (Art. 16 und 47 Abs. 3 und 4), denen aber im Rahmen der Untersuchungen nicht die gleichen Rechte zukommen können wie lebenden betroffenen Personen.
Der Vorentwurf beinhaltet keine Definitionen mehr zu Reihenuntersuchungen und genetischen In-vitro-Diagnostika. Die Bestimmungen zu Reihenuntersuchungen werden neu in einem einzigen Artikel zusammengefasst, weshalb auch der betreffende Begriff dort umschrieben wird (Art. 28). In-vitro-Diagnostika werden neu als "Genetische Tests zur Eigenanwendung" bezeichnet. Auch sie erscheinen nur in einer einzigen Bestimmung und werden dort umschrieben (Art. 11).
2. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für sämtliche genetischen und pränatalen Untersuchungen, die vom Geltungsbereich des Vorentwurfs erfasst werden. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen nach Artikel 2 Absätze 2 und 3. Wo nötig, werden die Grundsätze in den Kapiteln zu den einzelnen Bereichen, in denen genetische Untersuchungen durchgeführt werden, konkretisiert oder ergänzt.
Art. 4 Diskriminierungsverbot
Diese Bestimmung bleibt unverändert und hält fest, dass niemand wegen seines Erbguts diskriminiert werden darf. Sie konkretisiert im Bereich der genetischen