Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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Die Zustimmung zu einer genetischen Untersuchung umfasst auch den dafür notwendigen Umgang mit Proben und Daten, solange deren Bearbeitung (z.B. Aufbereitung, Auswertung) für die Zweckerfüllung der genetischen Untersuchung notwendig ist. Sobald die genetische Untersuchung jedoch einen neuen Zweck verfolgt, z.B. wenn eine andere Fragestellung geklärt werden soll, ist dies als Weiterverwendung zu erachten und es muss dafür eine neue, explizite Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden (vgl. Ausführungen zu Art. 10).
Die Zustimmung zu einer genetischen Untersuchung kennt prinzipiell kein Formerfordernis. Bei bestimmten Untersuchungen wird dennoch die Schriftlichkeit verlangt (im medizinischen Bereich für die Zustimmung zu pränatalen und präsymptomatischen Untersuchungen sowie bei Untersuchungen zur Familienplanung, vgl. Art. 22; bei Arbeitsverhältnissen, vgl. Art. 38 Bst. e; bei Haftpflichtfällen, vgl. Art. 46). Zudem bleiben Ausnahmen nach anderen Bundesgesetzen vorbehalten.
Im Unterschied zur geltenden Formulierung werden Reihenuntersuchungen in Absatz 1 nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Weil Reihenuntersuchungen aber letztlich auch genetische Untersuchungen nach Artikel 3 Buchstabe a sind und deshalb ohnehin von Artikel 5 erfasst werden, hat dies keine materielle Änderung zur Folge. Zu beachten ist hingegen, dass durch die Ausweitung des Geltungsbereichs das Zustimmungserfordernis nach diesem Gesetz auch auf Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs sowie die somatischen Eigenschaften des Erbguts ausgedehnt wird.
Die Zustimmung muss von der betroffenen Person selber erteilt werden, wenn sie urteilsfähig im Sinne von Artikel 16 ZGB58 ist. Absatz 2 regelt die Zustimmung bei der Durchführung von Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen: diese wird durch die zu ihrer Vertretung berechtigten Person erteilt. Bei urteilsunfähigen Kindern und Jugendlichen sind dies die Inhaber der elterlichen Gewalt, bei urteilsunfähigen volljährigen Personen gelangen bei Untersuchungen im medizinischen Bereich die Vertretungsregelungen nach Artikel 378 ZGB zur Anwendung. Die urteilsunfähigen Personen sind soweit als möglich und sinnvoll in den Aufklärungs- bzw. Beratungsprozess einzubeziehen. Der bisherige Hinweis im zweiten Satz auf die Schranken von Artikel 10 Absatz 2 GUMG wurde gestrichen. Die Bestimmungen für urteilsunfähige Personen werden neu in einem separaten Artikel zusammengefasst und müssen daher hier nicht ausdrücklich erwähnt werden (vgl. Art. 14). Aus der Vorgabe von Artikel 14, dass genetische Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen nur durchgeführt werden dürfen, wenn sie zum Schutz ihrer Gesundheit notwendig sind bzw. wenn es sich um die Abklärung schwerer Erbkrankheiten in der Familie handelt, ergibt sich zudem folgendes: die Fälle, in denen die Einwilligung durch eine vertretungsberechtigte Person stattfindet, bewegen sich immer in einem Bereich, in dem eine Vertretung überhaupt zulässig ist (d.h. betr. relativ höchstpersönliche Rechte, im Gegensatz zu den absolut höchstpersönlichen Rechten, bei denen die Einwilligung durch eine gesetzliche Vertretung nicht erlaubt ist).
Absatz 3 führt in Anlehnung an Artikel 21 des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 201159 weiter aus, dass die urteilsunfähige Person soweit als möglich in das Aufklärungs-, Beratungs- und Zustimmungsverfahren einzubeziehen ist. Angesichts des Umstands, dass es sich im Kontext genetischer Untersuchungen um höchstpersönliche Rechte handelt, soll die betroffene Person auch bei mangelnder
58 SR 210
59 SR 810.30